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Leasinglexikon

KG CDL Leasing GmbH & Co. in Hamburg

A

Grundsätzlich trägt der Leasing-Nehmer das Risiko des Abhandenkommens des Leasing-Objektes und ist durchweg vertraglich verpflichtet, die Objekte entsprechend zu versichern. Gegebenenfalls versichert der Leasing-Geber dieses Risiko auf Rechnung des Leasing-Nehmers selbst. Der Leasing-Geber erhält einen Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft.
Mit einer Abschlussgebühr können vor Vertragsbeginn anfallende Kosten, z. B. der Vertragskonzeption beim Immobilien-Leasing, abgegolten werden.
Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen (Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich für eine umfassende Aktualisierung der NA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (av) ausgesprochen (BMF Schreiben vom 08.05.1996-1V A 8-S. 155141196). Ziel ist, eine möglichst breit gefächerte Palette von Wirtschaftsgütern zusammenzustellen, die keiner branchentypischen Nutzung unterliegen.) “Absetzung für Abnutzung” festgelegt. Bei diesen AfA-Tabellen ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer die technische und wirtschaftliche Abnutzung berücksichtigt worden, die sich im Durchschnitt bei einem unter üblichen Bedingungen in einer Schicht arbeitenden Betrieb nach dem gegenwärtigen Stand der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt. Diese Tabellen werden grundsätzlich als Berechnungsbasis für Vertragslaufzeiten und AfA-Zeiten in der Leasingbranche verwandt.
Nach der Rechtsprechung des BFH zur Norm der AfA (§ 7 EStG), ist der Werteverzehr eines Wirtschaftsgutes durch eine periodengerechte Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Die von Leasing-Gesellschaften angeschafften Wirtschaftsgüter werden i.d.R. nach den amtlichen AfA-Tabellen, welche auf der Regelabnutzung basieren, abgeschrieben.
Der Leasing-Nehmer ist nur mit Zustimmung des Leasing-Gebers zur Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leasing-Vertrag berechtigt. Der Leasing-Geber sichert sich in der Regel das vertragliche Recht, sein Eigentumsrecht sowie seine Ansprüche und Forderungen aus dem Leasing-Vertrag auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Damit wird die Beschaffung der benötigten Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten auf dem Wege der Darlehensaufnahme bzw. Forfaitierung gewährleistet.
  1. Der Leasing-Nehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen mit einer Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung für das Leasing-Objekt sowie mit sonstigen zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.
  2. Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung eine Objekt- und Vertragsprüfung durch. Geprüft wird der Leasing-Nehmer und etwaige Mitverpflichtete unter Berücksichtigung der für sie ggf. zutreffenden Spezialgesetze bzw. aktueller Rechtsprechung (z.B. Verbraucherkreditgesetz, lnsolvenzordnung; Bürgschaftsrecht), der Lieferant, die Werthaltigkeit und die Fungibilität der Objekte sowie die Vertragsunterlagen.
  3. Der Leasing-Nehmer erhält eine Leasing-Auftragsbestätigung (Leasing-Antrag), eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Übernahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind -je nach Konstruktion und Abreden - denkbar.
  4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt leasingtypisch das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern bzw. der Leasing-Geber tritt in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers ein.
  5. Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasing-Nehmer die Übernahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasing-Geber. Die Rechnung der Lieferfirma wird von der Leasing-Gesellschaft unverzüglich nach positiver Prüfung bezahlt.
  6. Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder der 15. des laufenden Monats. Dagegen ist taggenauer Vertragsbeginn beim Fahrzeugleasing (insbesondere bei Kilometer-Vertrag, Full-Service-Vertrag) üblich.
  7. Der Leasing-Nehmer erhält eine Abrechnung/Zahlungsaufforderung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Rechnungsbetrag, Leasing-Raten usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Bankeinzugsverfahren mit entsprechender Ermächtigung eingezogen.
  8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Verbleib des Objektes beim Leasing-Nehmer, bedarf einer gesondert zu treffenden Vereinbarung.
Das “AbzG” diente dem Schutz von im Handelsregister nicht eingetragenen Kaufleuten, Gewerbetreibenden (Existenzgründer) und anderen natürlichen Personen. Es wurde durch das Verbraucherkreditgesetz, das zum 01.01.1991 in Kraft trat, abgelöst.
Linearer AfA-Satz: Der AfA-Satz (Prozentsatz pro Jahr der Anschaffungskosten des Leasing-Objektes) ergibt sich aus der Division der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten = 100 % durch Anzahl der Nutzungsjahre. Die lineare AfA erfolgt in gleich bleibenden Beträgen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Diese ist meist identisch mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die als Erfahrungswert verschiedener Wirtschaftszweige ermittelt und in den amtlichen AfA-Tabellen veröffentlicht wird. In verschiedenen Branchen wird üblicherweise in Doppel- oder Dreifachschicht gearbeitet. Die hierbei eingesetzten Investitionsgüter unterliegen einem höheren Verschleiß als im einschichtig arbeitenden Betrieb in solchen Fällen sind Schichtzuschläge in Höhe von 25% bei Doppelschicht und 50 % bei Dreifachschicht zulässig. Für den Abschluss von Leasing-Verträgen kann der Nachweis von Mehrfachschichten (Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) zu kürzeren Vertragslaufzeiten genutzt werden.

Siehe auch: Absetzung für Abnutzung

Nach den Standardverträgen der Leasing-Gesellschaften wird das Leasing-Objekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasing-Geber zugerechnet, der es aktiviert und nach den steuerlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer (Mieter) erfolgt somit nicht.

Wird jedoch das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zugerechnet, z.B. wenn die Kriterien des entsprechenden Leasing-Erlasses im Leasing-Vertrag nicht gegeben sind, erfolgt die Aktivierung des Objektes beim Leasing-Nehmer. Der Leasing-Geber hat dann entsprechend eine Kaufpreis-Forderung in seinen Büchern auszuweisen.

Diese sind Grundlage jedes zwischen der Leasing-Gesellschaft und dem Leasing-Nehmer abgeschlossenen Leasing-Vertrages. Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollten den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz vom 09.12.1976) entsprechen. Das Gesetz legt besonderen Wert auf den Schutz nicht kaufmännischer ausgerichteter Personen (Verbraucher, Konsument). Grundsätzlich sind transparente Klauseln gefordert; überraschende Klauseln können als nicht vereinbart ausgelegt werden bzw. zur Ungültigkeit führen.

Hierunter wird die planmäßige Tilgung einer Verbindlichkeit bzw. Abschreibung verstanden. Im Falle des Vollamortisations-Leasing-Vertrages werden sowohl Anschaffungswert und sonstige Kosten, einschließlich Finanzierungskosten des Leasing-Gebers, durch die Zahlungen des Leasing-Nehmers bezahlt.

Wird während der Laufzeit des Leasing-Vertrages nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisations-Leasing-Vertrag. Der Leasing-Geber erreicht bei solchen Verträgen eine Vollamortisation mittels Ausübung seines Andienungsrechts gegenüber dem Leasing-Nehmer. Dem gleichen Ziel entspricht die Vereinbarung einer Vertragsverlängerung oder der Kauf des Objektes durch den Leasing-Nehmer bzw. die Verwertung des Objektes an Dritte.

Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag vor, so hat der Leasing-Nehmer im Kündigungsfalle während der kalkulatorischen Laufzeit eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasing-Geber die vorgesehene, kalkulierte Vollamortisation. Das Recht auf volle Amortisation bejaht der BGH mit Urteil vom 12. Juni 1985.

Bei Teilamortisations-Verträgen (Mobilien-Erlass vom 22.12.1975) vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Der Leasing-Geber hat daher zum Ablauf des Leasing-Vertrages das Recht, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert - wie im Leasing-Vertrag vereinbart - “anzudienen”. In diesem Fall ist der Leasing-Nehmer zum Kauf verpflichtet, ohne dass er ein verbrieftes Recht hat, den Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber hat somit sowohl das Recht, das Leasing-Objekt an den Leasing-Nehmer wie auch anderweitig zu verwerten.

Gemäß Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971, ist das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zuzurechnen, wenn der Kaufpreis bei Ausübung der Kaufoption bzw. die Anschlussmiete bei Ausübung der Verlängerungsoption einer Anerkennungsgebühr ähnelt, also niedriger ist als der Restbuchwert (Restwert) oder der niedrigere gemeine Wert (Marktwert).

Bei Immobilien-Leasing-Verträgen (Immobilien-Leasing) erhält der Leasing-Nehmer i.d.R. bereits bei Abschluss des Immobilien-Leasing-Vertrages ein grundbuchlich gesichertes Ankaufsrecht am Leasing-Objekt zum Restbuchwert. Dieses Ankaufsrecht kann zum Ende der Leasingzeit ausgeübt werden. Bei Mobilien-Leasing-Verträgen wird dieses Recht als Kaufoptionsrecht bezeichnet.

Bei herstellerunabhängigen Leasing-Gesellschaften, spricht man von institutionellen Vermietern von Anlagegütern mit Betätigungsschwerpunkt in der mittel- und langfristigen Vermietung von mobilen und immobilen Wirtschaftsgütern (ohne Wohnungsbau), die nicht zum Einflussbereich von Investitionsgüter-Herstellern oder -Importeuren gehören. Bei herstellerabhängigen Leasing-Gesellschaften, handelt es sich um Unternehmen mit Betätigungsschwerpunkt in anderen Wirtschaftssektoren wie Industrie, Handel, Importeuren, deren Leasinggeschäft aber zumindest auf Teilmärkten der Anlagenvermietung von Bedeutung ist.
Nimmt die Leasing-Gesellschaft einen Leasing-Antrag an, so erteilt sie dem Leasing-Nehmer eine Auftragsbestätigung und dem Lieferanten einen Kaufauftrag. Die Annahme setzt eine gründliche Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers, die Prüfung der Fungibilität des Objektes, die Vertrags- und Lieferantenprüfung sowie ggf. der vereinbarten Sicherheiten voraus (Abwicklung von Leasing-Verträgen).
Die Kalkulation des Leasing-Entgeltes durch die Leasing-Unternehmen erfolgt durchweg annuitätisch, d.h. bei gleich bleibenden bzw. degressiven oder progressiven Periodenzahlungen ist der Zinsanteil anfangs sehr hoch, der Tilgungsanteil sehr niedrig. Dieses Verhältnis kehrt sich im Verlauf eines Leasing-Vertrages um, zum Ende der Leasing-Laufzeit überwiegt der Tilgungsanteil deutlich.
In den überwiegenden Leasing-Verträgen sind die Leasing-Raten ab Übernahme der Objekte durch den Leasing-Nehmer bzw. Bezahlung der Objekte durch den Leasing-Geber für die gesamte Laufzeit fest. Kommt es jedoch während der Lieferzeit, also zwischen Annahme des Leasing-Antrages und der Lieferung des Objektes, zu Veränderungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt, so ist das Leasing-Entgelt (Rate) - entsprechende anerkannte Anpassungsklauseln vorausgesetzt -‚zu erhöhen bzw. herabzusetzen.
Sowohl bei Ablauf von Vollamortisations-Verträgen, als auch am Ende von Teilamortisations-Verträgen ist der Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen durchaus üblich. Leasing-Unternehmen nutzen diese Verträge, um ihre Kunden an sich zu binden. Leasing-Nehmer nutzen diese Möglichkeit, um bestimmte Engpässe zu überbrücken, aber auch - günstige Leasing-Entgelte vorausgesetzt - ihre Leasingzahlungen zu reduzieren. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisations-Verträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisations-Verträgen der Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt zunächst die Rest-AfA-Zeit als Obergrenze, ggf. aber auch die gewünschte zusätzliche Nutzungsdauer.

Durch steigende Anteile der Software bei EDV-Geräten sind die Gestaltung und der Abschluss von “klassischen” Leasing-Verträgen nicht unproblematisch. Daher werden für Hard- und Software grundsätzlich getrennte Leasing-Verträge geschlossen, wobei es sich bei den Software-Leasing-Verträgen um “Nutzungsüberlassungsverträge eigener Art handelt.

Siehe auch: Hardware-Leasing

Lieferanten verlangen i.d.R. bei größeren Industriemaschinen und Anlagen, Anzahlungen, z.B. 1/3 des Kaufpreises bei Auftragserteilung und weitere zwei Drittel bei Bereitstellung/Lieferung. Die Leasing-Gesellschaften leisten diese Anzahlungen für ihre Leasing-Nehmer gegen entsprechende Garantien und Absicherungen für den Fall, dass es nicht termingemäß zur einwandfreien Abnahme der Objekte kommt. Die Zinsen für die vorfinanzierte Anzahlung können, je nach Kundenwunsch bzw. -Bonität, gesondert abgerechnet oder den Investitionskosten (Leasing-Bemessungsbasis) zugerechnet werden. Leasing-Nehmer wiederum vereinbaren Anzahlungen beim Abschluss von Leasing-Verträgen, um das künftige Leasing-Entgelt zu reduzieren.

Nicht selten müssen Leasing-Objekte aufgrund starker Beanspruchung, technischer Überalterung oder durch Teil- / Totalschäden vorzeitig ausgetauscht werden. Die Auflösung eines Leasing-Vertrages ist grundsätzlich während der Grundleasingzeit ausgeschlossen. Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z.B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasingverträge - mit steuerlicher Anerkennung - vorzeitig aufgelöst werden.

Folgende praktikable Lösung bietet sich an: der Leasing-Nehmer erfragt beim Leasing-Geber die noch offene Restforderung der vereinbarten Leasing-Entgelte (ggf. zzgl. eines kalkulierten Restwertes) unter Berücksichtigung der ersparten Zinsen. Der Leasing-Nehmer löst den Vertrag durch Zahlung dieses noch offenen Betrages (Angebot des Leasing-Unternehmens) ab. Damit die bereits gezahlten Leasing-Beträge als Betriebsausgaben anerkannt werden, sind die Gründe für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt zu belegen.

Bei Einreichung des Leasing-Antrages und aller zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft durch den Leasing-Nehmer, wird der Antrag hinsichtlich der Kunden-, Objekt- und Lieferanten-Bonität geprüft und ggf. angenommen. Der Leasing-Nehmer erhält anschließend die schriftliche Auftragsbestätigung von der Leasing-Gesellschaft.

Meist informiert die Leasing-Gesellschaft den Leasing-Nehmer (bei Vertriebs-Leasing auch den Lieferanten) mehrere Monate vor Auslauf des Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende, um ohne Zeitdruck mit dem Leasing-Nehmer bzw. mit dem Vertriebspartner (Vertriebs-Leasing) eine Abstimmung über die Anschlussverwertung des Leasing-Objektes zu erzielen.

Verschiedene Möglichkeiten werden praktiziert: Abschluss eines Verlängerungs-Vertrages, Ausübung einer Kaufoption, Kauf des Objektes durch den Leasing-Nehmer (z.B. Leasing-Geber übt Andienungsrecht aus), Rückgabe des Objektes (Rückgabepflicht) und Verwertung durch den Leasing-Geber / Lieferanten auf dem Markt.

B

Hiermit wird der Gegenwartswert zukünftig fähiger Zahlungen bezeichnet. Durch anerkannte Abzinsungsmethoden - die Höhe des angewendeten Zinssatzes hängt vom Einzelfall und der Kapitalmarktlage ab - kann der Barwert nachweisbar ermittelt werden. Die Diskontierung macht Zahlungsströme mit unterschiedlichen Laufzeiten, Zahlungsbeträgen und Zahlungsterminen vergleichbar.
Aufgrund eines Zuständigkeits-Erlasses des FinMin von NRW, befindet das für den Leasing-Geber zuständige Betriebsfinanzamt im Zuge des Bestimmungsverfahrens darüber, wem der Leasing-Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Das sog. Belegenheitsfinanzamt teilt diese Entscheidung den betroffenen Finanzämtern mit. Priorität, gegenüber einer vom Finanzamt des Leasing-Nehmers evtl. vertretenen anderweitigen Auffassung, hat das für den Leasing-Geber zuständige Finanzamt.
Die Bestellung der Leasing-Objekte erfolgt durch die Leasing-Gesellschaft beim Lieferanten, nach Annahme des Leasing-Antrags. Das Leasing-Unternehmen kann die Lieferung auch durch Eintritt in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers (Endabnehmers) zu den von diesem vereinbarten Einkaufsbedingungen vorsehen. Vor allem Leasing-Geber, die das Operating-Leasing betreiben, beschaffen sich die benötigten Wirtschaftgüter durch direkte Bestellung nach ihren Vorstellungen.
Als solche gelten nach der Rechtsprechung Gebäudebestandteile in einem Gewerbebetrieb, die einem vom Gebäude getrennten Zweck dienen. Sie können steuerrechtlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter geleast werden. Betriebsvorrichtungen sind z.B. Lade- und Fördervorrichtungen, Alarmanlagen, Lastenaufzüge, Tresore, Ladeneinrichtungen, Klima- und Sprinkleranlagen, manche Einbaumöbel sowie Hochregallager und Traglufthallen aber auch Rollbahnen und Spargelfelder. Naturgemäß ist bei Betriebsvorrichtungen das Objektrisiko (Objektprüfung) nicht unerheblich. Damit stellt sich die Anforderung an eine gute Kundenbonität (Bonität) besonders nachhaltig.
Nach Erhalt der vom Leasing-Nehmer einschränkungslos und rechtsverbindlich unterschriebenen Abnahmeerklärung, bezahlt die Leasing-Gesellschaft die auf ihren Namen ausgestellte Rechnung der Lieferfirma.

Leasing-Verträge (Abschnitte) mit großen Wert-Volumen - Mindestinvestition von meist mehreren Millionen - werden als Big-Ticket bezeichnet. Im international ausgerichteten Leasing-Geschäft ein gängiger Begriff.

Siehe auch: Cross-Border-Leasing

Steuerrechtlich einwandfreie, d.h. entsprechend den Leasing-Erlassen gestaltete Leasing-Verträge mit dem Recht der Aktivierung beim Leasing-Geber, sind grundsätzlich bilanzneutral und erscheinen somit nicht in der Bilanz des Leasing-Nehmers. Dieser hat lediglich die Leasing-Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben zu verbuchen. Bilanzneutral also beim Leasing-Nehmer.

Der Leasing-Geber dagegen hat die Leasing-Gegenstände als Anlage- bzw. Leasing-Vermögen zu aktivieren und schreibt sie gemäß den gewählten AfA-Bedingungen ab.

Besonders wichtig für den Erfolg bei Leasing-Unternehmen ist die Bonität der Leasing-Nehmer, aber auch die der Lieferanten. Demnach ist eine nachhaltige Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere der Leasing-Nehmer anhand von Unternehmenszahlen, Planrechnungen, Konzeptionen sowie Auskünfte Dritter (Auskunfteien, Banken, Lieferanten usw.) zu unterlegen. Die Objektqualität und Fungibilität sowie die Lieferanten- und Herstellerbonität ist ähnlich sorgfältig zu beurteilen.
Falls bei einem Teilamortisations-Vertrag eine Mehrerlös-Beteiligung vereinbart ist, erhält der Leasing-Nehmer bei Verwertung des Objektes, dessen Erlös höher ist, als der vereinbarte Restwert, einen Bonus meist in Höhe von 75 % des Mehrerlöses. Die restlichen 25%, die dem Leasing-Geber zustehen (der steuerrechtlich geforderte Beleg für das wirtschaftliche Eigentum), können als weiterer Bonus bei Abschluss eines neuen, gleichwertigen Leasing-Vertrages angerechnet werden.
Dies ist der Wert, mit dem das Leasing-Objekt zum jeweiligen Stichtag in der Bilanz des Leasing-Gebers ausgewiesen wird. Er ergibt sich im Regelfall aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zum Stichtag angefallenen Abschreibungen.

Budgetgründe können in Großunternehmen oder bei Behörden ausschlaggebend für die Leasing-Entscheidung sein, da - zumindest formal -‚ keine Investitionsentscheidung getroffen wird. Die ratierliche Leasing-Verpflichtung, die das Budget optisch nicht oder weit weniger belastet als ein Kauf bzw. eine Bankfinanzierung, ist auch aus diesem Grunde gerechtfertigt, wenn der Einsatz der benötigten Investitionsgüter sinnvoll ist. Gleichzeitig werden, hauptsächlich beim Mobilien-Leasing, unternehmens- bzw. behördeninterne zum Teil langwierige Antrags- und Genehmigungsverfahren vermieden. Im Gegensatz zum Immobilien-Leasing, können die verhältnismäßig niedrigen monatlichen/vierteljährlichen Leasing-Aufwendungen oft innerhalb der Kompetenz der Fachabteilung entschieden werden und entsprechende Vorteile sofort entstehen lassen.

Siehe auch: Kommunal-Leasing

Bei nicht ausreichender Kunden-, Objekt- und/oder Lieferanten-Bonität verlangen Leasing-Unternehmen Zusatz-Sicherheiten. Bürgschaften vom Gesellschafter, eines Dritten insbesondere eines Kreditinstituts oder des Lieferanten - diese gewähren häufiger Rücknahme- oder Verwertungsgarantien - werden bevorzugt vereinbart.

C

Computer-Leasing ist noch immer geprägt von schneller Innovation und dem damit einhergehenden Werteverfall, auch Downsizing genannt, sowie durch die weitere Zunahme des Softwareanteils. Diese Entwicklung ist vorwiegend Grund für die Zurückhaltung vieler Leasing-Gesellschaften in diesem Markt. Der Anteil des Computer-Leasings - bis 1965 Spitzenreiter bei den Leasingobjekten - am gesamten Leasing-Neugeschäft pro Jahr beträgt nur wenig mehr als 10%. Eine Neuausrichtung ist bei herstellerabhängigen wie auch herstellerunabhängigen Gesellschaften zu beobachten, die das Computer- und Büromaschinen-Leasing durch Vertriebsorientierte Zusammenarbeit aller Beteiligten vorzugsweise im sog. SmalI-Ticket-Leasing betreiben.

Die speziellen Computer-Leasing-Gesellschaften, die auch die Beschaffung und Entsorgung der Computer-Anlagen sowie die Restwert- und Verwertungsrisiken übernehmen, betätigten sich dagegen überwiegend im höherwertigen Bereich. Die Tätigkeit dieser überwiegend in der “ECLAT” (Europäische Vereinigung der Computer-Handels- und Leasing-Gesellschaften) zusammengeschlossenen Computeranbieter, vielfach auch als “Computer-Broker” bezeichnet, bezieht sich überwiegend auf die Beschaffung, Vermietung und Verwertung neuer und gebrauchter IBM-Anlagen.

Siehe auch: EDV-Anlagen, Hardware-Leasing, Software-Leasing, SmaII-Ticket-Leasing

Grenzüberschreitendes Leasing, bei dem sich Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer - und ggf. auch der Lieferant - in verschiedenen Ländern befinden. Eine bisher vorzugsweise eingesetzte Leasingvariante bei Großgeschäften, dem sog. Big-Ticket-Leasing (Flugzeuge, Schiffe, Eisen-, Straßenbahn u.ä.). Allerdings nimmt das Cross-Border-Leasing durch das Zusammenwachsen der europäischen Märkte auch im niedrigvolumigen Geschäft (Werkzeugmaschinen, Industrieanlagen u.a.) deutlich zu.

D

Entgelte für bestimmte Arten längerfristigen Fremdkapitals, die bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage des Kreditnehmers dem Gewinn zur Hälfte hinzugerechnet werden. Leasing-Raten sind keine Dauerschuldzinsen und mindern die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage des Leasing-Nehmers folglich in voller Höhe. Im Zuge der Refinanzierung beim Leasing-Geber anfallende Dauerschuldzinsen unterliegen jedoch dort der hälftigen Hinzurechnung.
Meist findet ein höherer Wertverzehr in der Startphase der Investition statt. Dieser Tatsache tragen degressive Leasing-Verträge durch Staffelung mit einer oder mehreren Degressionsstufen Rechnung. Die Gesamtkosten degressiv gestalteter Leasing-Verträge sind optisch niedriger; die Leasing-Gesellschaften setzen degressive Zahlungsverläufe ein, um den aus Kunden-, Objekt- und/ oder Lieferanten-Bonität herrührenden Risiken entgegenzuwirken.
Dienstwagen werden zunehmend geleast, oft im Rahmen von FulI-Service-Verträgen. Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an Arbeitnehmer (AN), der es privat und betrieblich nutzt, wird u.a. auf der Grundlage des Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert, unabhängig vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis (siehe BMF-Schreiben v. 28.05.1996). Das gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Der private Nutzen für den AN, ist entweder pauschal mit 1 v. H. des Listenpreises pro Monat anzusetzen oder durch Einzelnachweis (Fahrtenbuch) vorzunehmen. Die Zwei-Vertragsmodell-Variante - Arbeitgeber (ArbG) schließt mit Leasing-Geber einen Leasing-Vertrag über ein Fahrzeug mit dem Recht der Untervermietung an AN - wird steuerlich nicht anerkannt (BMF-Schreiben 11.11.1996). Der dem AN zufließende steuerpflichtige Nutzungsvorteil ist nach § 8 EStG zu erfassen. Die vom AN an den Leasing-Geber gezahlten Leasing-Raten sind als pauschale Nutzungsvergütung anzusehen und deshalb auf den Nutzungswert anzurechnen. Dies gilt entsprechend auch beim Einzelnachweis.
Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.

E

EDV-Anlagen, PC-Systeme und Büromaschinen zählen nach Straßenfahrzeugen im Mobilien-Leasing zu den bevorzugten Leasing-Objekten. Ihre schnelle, innovative Weiterentwicklung und der damit einhergehende Preisverfall, insbesondere auch aufgrund des Softwareanteils, ist die Wertentwicklung sehr dynamisch. Bei einzelnen Hardware-Komponenten und wenigen weltweit nachgefragten Fabrikaten, ist die Objekt- und Preisstabilität etwas fester.

Computer-Leasing setzt deshalb eine besonders spezifische Produktkenntnis und eine unzweifelhafte Kundenbonität voraus. Vereinzelt werden spezielle Nutzungsüberlassungs-Verträge auch für Software angeboten.

Bei Leasing-Verträgen mit der öffentlichen Hand gelten überwiegend die “Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete von EDV-Anlagen und -Geräten”.

Siehe auch: Hardware-Leasing, Software-Leasing

Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist in Leasing-Verträgen weder erforderlich noch sinnvoll und möglich: zwar lässt sich zu Beginn eines Leasing-Geschäftes der der Kalkulation zugrunde liegende Vertragszinssatz beziffern, nicht jedoch der effektive Zinssatz, der sich letztendlich erst nach der Endabrechnung unter Berücksichtigung von Andienungsrechten, Kauf- und Verlängerungsoptionen oder des Verwertungserlöses ergibt.

Anmerkung: Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist jedoch zwingend erforderlich bei allen Kredit- und Mietkaufverträgen mit privaten Konsumenten (Verbrauchern) sowie gewerblich oder freiberuflich tätig werdenden Existenzgründern bis zu einem nominalen Betrag von € 50.000.

Eigenkapital ist knapp und teuer. Aufgrund der objektbezogenen und nutzungskongruenten i.d.R. 100%igen Leasing-Finanzierung von Investitionsgütern, schont der Leasing-Nehmer sein Eigenkapital und hält es für Investitionen und Aktivitäten frei, die nicht geleast werden können.

Zwei Definitionen des Begriffes Eigentums sind zu unterscheiden:

  • das juristische Eigentum gemäß § 903 BGB; durch Einigung und Übergabe wird Eigentum erworben und andere werden von der Einwirkung auf das Objekt ausgeschlossen

  • das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 39 Abgabenordnung; auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftgut ausübt.
    Während der Dauer des Leasing-Vertrages liegt das wirtschaftliche und rechtliche Eigentum am Leasing-Objekt bei der Leasing-Gesellschaft, die es aktiviert und abschreibt. Der Leasing-Nehmer kann die Leasing-Raten als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Nach Ablauf der Leasingzeit, frühestens jedoch bei Überschreitung der 40%-Grenze der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes, kann der Leasing-Nehmer Eigentum erwerben.

In vielen Fällen bestellt der potentielle Leasing-Nehmer schon frühzeitig die von ihm ausgesuchten Objekte selbst bei seinem Lieferanten, wobei im PKW-Bereich durchaus Lieferantenwechsel üblich sind, wenn die Leasing-Gesellschaft über günstigere Einkaufsverbindungen verfügt. Meist tritt jedoch der Leasing-Geber mit allen Rechten und Pflichten in die Bestellung des Leasingnehmers ein, wobei der Leasing-Geber seine Position gemäß des geschlossenen Leasing-Vertrages berücksichtigt.

Siehe auch: Investitionsentscheidung / Investitionsplanung

Vormals Schwachstromversicherung; diese wird vorwiegend für Geräte der Bürokommunikation und Nachrichtentechnik abgeschlossen; die meisten Leasing-Unternehmen bieten diese Versicherung zu günstigen Konditionen an. Sie deckt insbesondere Feuer-, Wasser- und Explosionsschäden, Schäden aufgrund fahrlässiger und vorsätzlicher Beschädigung, Untergang, unsachgemäßer Behandlung, Diebstahl, Vandalismus und Beraubung.

Die so genannten “Leasing-Erlasse”

  • Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971
  • Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972
  • Teilamortisations-Mobilien-Erlass vom 22.12.1975
  • Teilamortisations-Immobilien-Erlass vom 23.12.1991


regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden damit die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland. Die Einhaltung dieser Richtlinien führt grundsätzlich zur steuerlichen Anerkennung der gewünschten wirtschaftlichen Eigentümereigenschaft, vornehmlich beim Leasing-Geber. Der Mobilien-Erlass v. 19.04.1971 (Finanzierungsleasing im engeren Sinn) enthält auch die Voraussetzungen für die Eigentümerposition (wirtschaftliches Eigentum nach AO § 39) des Leasing-Nehmers (branchensprachlich Mietkauf).

F

Spezialisierte Auto-Leasing-Gesellschaften übernehmen neben der Beschaffungs-, Finanzierungs- und Verwertungsfunktion häufig auch die gesamte Fahrzeug- und Fuhrparkverwaltung mit allen Wartungs-, Reparatur- und Kontrollaufgaben einschließlich Versicherungen, Steuern, allen Statistiken und ständigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen für den Leasing-Nehmer. Gebräuchlich sind bei der Gestaltung der Konditionen das offene und das geschlossene Kalkulationssystem. Teilweise bieten diese Gesellschaften lediglich das “Service-Leasing” an, es wird also nicht das Ziel verfolgt, eine Finanzierung der Wirtschaftsgüter herbeizuführen.

Siehe auch: Full-Service-Leasing

Die Kaufpreise für die vom Leasing-Geber gekauften Objekte sind in aller Regel nach einredefreier Übernahme durch den Leasing-Nehmer zur Zahlung fällig. Die Leasing-Raten sind überwiegend monatlich oder im Mengengeschäft (Small-Ticket-Leasing) auch vierteljährlich im Voraus fällig. Da es sich durchweg um gleichbleibende Beträge handelt, erfolgt die Zahlung i.d.R. durch Bankeinzug (SEPA-Lastschriftverfahren).

Der Leasing-Nehmer ist dafür verantwortlich, dass Leasing-Objekte gegen alle versicherbaren Risiken, insbesondere gegen Feuerschäden, ausreichend versichert sind. Vor allem beim Immobilien-Leasing ist der Abschluss einer Feuerversicherung ratsam. Die Leasing-Gesellschaften verlangen durchweg einen Versicherungs-Nachweis bzw. einen Sicherungsschein und haben dann Anspruch auf etwaige Versicherungsleistungen.

Siehe auch: Versicherungen

Siehe auch: Belegenheitsfinanzamt
Die Finanzierung (oft auch Re-Finanzierung genannt) erfolgt durch Eigenmittel der Leasing-Gesellschaften (Eigenkapital, Rücklagen), durch Darlehensaufnahme bei Banken und Sparkassen, durch Lieferanten und Kunden (Mieterdarlehen speziell bei Immobilien-Leasing; Lieferantenkredite bzw. Zahlungsziele) sowie durch regresslose Forfaitierung. Die Forfaitierung ist neben der Kreditaufnahme die geläufigste Finanzierungsmethode, womit die Möglichkeiten der Risikoabwälzung (Bonitätsrisiko) und der Gewerbesteuer-Einsparung verbunden sind. Im PKW- und Mengengeschäft ist die Forfaitierung jedoch durch den höheren administrativen Aufwand i.d.R. nur dann sinnvoll einsetzbar, wenn mehrere Verträge zu einem “Paket” zusammengefasst werden.
Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasings bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern sind in den “Leasing-Erlassen” für Mobilien und Immobilien geregelt. Diese Erlasse gelten neben dem § 39 der AO als richtungsweisend bei der Einordnung des Leasings im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Das erlasskonforme Leasing wird häufig auch als klassisches Leasing bzw. Finanzierungs-Leasing im engeren Sinne bezeichnet (Aktivierung beim Leasing-Geber).
Leasing ist heute Bestandteil des Finanzierungs-Mixes, wie er von fast allen Unternehmen, Handwerksbetrieben und Freiberuflern praktiziert wird, wenn es um die Anschaffung abnutzbarer Investitionsgüter geht.
Nach § 1 Ziff. 3 KWG in der seit 01.01.1996 geltenden Fassung, sind Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes solche Unternehmen, deren Hauptaktivität darin besteht, Leasingverträge (Leasing-Vertrag) abzuschließen. Sie sind also weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute.
Vom Flottenleasing spricht man i.d.R., wenn ein Unternehmen mehr als 10 Kraftfahrzeuge least. Oftmals kommt hier auch das Full-Service-Leasing zur Anwendung. Hierbei übernimmt der Leasing-Geber den technischen Service und nicht selten die gesamte Administration des Fuhrparks (Fuhrpark-Management).
Insbesondere die Immobilien- und Großmobilien-Leasing-Gesellschaften können Objekte ab etwa € 10 - 25 Mio. für Mieter mit guter Bonität durch geschlossene Leasing-Fonds besonders günstig bereitstellen. Auch bei Leasing-Fonds-Modellen kann der Leasing-Nehmer Eigentum sichern und so an möglichen Wertsteigerungen des Leasing-Objektes partizipieren. Investoren bzw. Gesellschafter der Objektgesellschaften (vorzugsweise in der Rechtsformen der KG) sind meist Unternehmen, Banken und Privatpersonen, die über hohe positive Einkünfte (höchste Steuerprogression) verfügen und ihre Steuerschuld mit den Buchverlusten der Objektgesellschaften verrechnen können. Zunehmend beteiligen sich auch Banken, mit einer geringen Eigenkapitalquote und hohem Gesellschafterdarlehen, an diesen Fonds. Diese Konstruktionen finden vermehrt Einsatz bei kommunalen Investitionsvorhaben (Kommunal-Leasing). Leasing-Fonds zeichnen sich zudem durch eine Vielfalt von Vertragspartnern und Vertragsbeziehungen aus. Nur deren steuer- und zivilrechtlich einwandfreie Konstruktion gewährleistet das oben dargestellte Ziel. Seit einiger Zeit werden auch - allerdings in geringem Umfang - Mobilien-Leasing-Fonds konzipiert und angeboten.

Viele Leasing-Unternehmen decken ihren Finanzierungsbedarf, der durch den Ankauf der Leasing-Objekte entsteht, durch regresslosen Verkauf der Leasing-Forderungen (Forfaitierung) vorzugsweise an Banken und Sparkassen. Dabei übernimmt der Forfaiteur das Bonitätsrisiko für die Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, den er vorher entsprechend den Bestimmungen des KWG prüft. Die Leasing-Gesellschaft (Forfaitist) bleibt weiterhin für die Verität, also für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasing-Forderungen, sie müssen frei von Einrede im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasingzeit sein, verantwortlich.

Die Forfaitierung reduziert nicht nur das Kreditobligo der Leasing-Gesellschaft, sondern ermöglicht eine von Gewerbesteuer befreite Finanzierung. Verpflichtet sich jedoch der Leasing-Geber zur Haftung bei Zahlungsunfähigkeit des Leasing-Nehmers oder zum Rückkauf der Forderung im Falle der Uneinbringlichkeit, so handelt es sich um eine Darlehensgewährung der Bank an den Leasing-Geber mit den gleichen bilanziellen und gewerbesteuerrechtlichen Folgen, die sich aus einer Kreditaufnahme ergeben. (Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer, HFA 1/1989, Wpg 1989, 626; Forfaitierungs-Erlass FinSen.Hamburg v. 13.02.1980 sowie Schr. BMF IV 82 - 5 2170 - 135/95 v. 09.01.1996; “Bilanz- und gewerbesteuerliche Behandlung der Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen”).

Freistellungserklärung aus dem Vermieterpfandrecht und aus der Hypotheken-Zubehörhaftung ist bei SaIe-and-lease-back-Verträgen erforderlich, wenn die Leasing-Objekte in gemieteten Räumen oder auf einem hypothekarisch belasteten Grundstück des Leasing-Nehmers eingebracht werden. Ohne diese Freistellungserklärung riskiert der Leasing-Geber den Verlust seines Eigentums (Eigentum) an den Leasing-Objekten.

Durch den Verkauf und die Rückmietung von Mobilien und Immobilien (Sale-and-Iease-back) können stille Reserven beim Verkäufer/Mieter freigesetzt werden, die unter Berücksichtigung des § 6 b EStG innerhalb von 2 Jahren auf andere Investitionsvorhaben, z.B. auf Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge steuerfrei übertragen werden können. Sale-and-lease-back-Geschäfte sind erfahrungsgemäß mit erhöhten Risiken hinsichtlich der Kunden-, Vertrags- und Objektqualität behaftet. Sie sind deshalb besonders aufmerksam zu prüfen.

Siehe auch: Objektprüfung

Hierunter versteht man, dass die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers, samt seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seinem Gewinn, durch die fest vereinbarten Zahlungen des Leasing-Nehmers und ggf. durch Zahlungen oder werthaltige Garantien von Dritten realisiert werden. Wenn nur Teile dieser vom Leasing-Geber benötigten Mittel eingespielt werden, liegt ein “Non-full-pay-out-’ bzw. ein Teil-Amortisations-Vertrag vor. Übernimmt der Leasing-Geber das Risiko der restlichen Amortisation, liegt Operating-Leasing vor.

Auto-Leasing- und Auto-Vermieter-Unternehmen sowie Immobilien-Leasing-Gesellschaften bieten FuII-Service-Leasing-Programme an. Beim Auto-Leasing schließt es den Betrieb, Wartung, Reparatur, Verschleiß und Versicherung der Fahrzeuge nebst Fuhrparkverwaltung, und bei den Immobilien, das Baumanagement incl. Planungs- und Bauphase sowie die Verwaltung größerer gewerblicher Immobilien mit ein. Die klassische Dienstleistung Finanzierungs-Leasing, erweitert um Servicekomponenten, gilt als ein Zukunftsträger im Leasing-Geschäft. Insbesondere im Fahrzeug-Leasing und bei kommunalen Projekten ist die umfassende, servicebezogene Zurverfügungstellung von Sachkapital gefragt.

Siehe auch: Fahrzeugverwaltung / Fuhrpark-Management, Immobilien-Leasing

Die Fungibilität bzw. Drittverwendbarkeit der Leasing-Objekte ist erforderlich, um die Wirtschaftsgüter im Falle von Leistungsstörungen, aber auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit, verwerten zu können. Die Drittverwendbarkeit ist mit Grundlage für die Annahme, dass es sich nicht um Spezial-Leasing handelt.

G

GAP (engl. Lücke), vorzugsweise eine neu im Fahrzeug-Leasing-Bereich angebotene Versicherung, die ggf. entstehende Amortisationslücken bzw. die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert des Leasing-Objektes (Unterversicherung bei Totalschaden oder Diebstahl) schließt.
  1. Die dem Leasing-Geber als Käufer des Leasing-Objektes zustehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche tritt dieser an den Leasing-Nehmer ab und beauftragt ihn, etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche u.U. gegenüber dem Hersteller/Lieferanten geltend zu machen. Der Leasing-Geber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Ansprüche, schließt jedoch seine eigene Haftung gegenüber dem Leasing-Nehmer für Sach- und Rechtsmängel des Leasing-Objektes aus. Der Leasing-Nehmer hat somit bei der Gewährleistung die Stellung eines Käufers (Mängelrüge).

  2. Bei nicht ausreichender Bonität des Leasing-Nehmers sind Rücknahme-Garantien der Lieferanten und Bank-Garantien als Zusatz-Sicherheiten nach Prüfung ihrer Werthaltigkeit akzeptabel.
Der Leasing-Geber bzw. sein Lieferant hat sicherzustellen, dass der Leasing-Nehmer die Leasing-Objekte in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und i.d.R. fabrikneuem Zustand übernehmen kann. Nachweis hierfür ist die einredefreie Übernahmebestätigung, auch Abnahmeerklärung, mit der der Leasing-Nehmer die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme der Objekte bestätigt. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, die Wirtschaftsgüter während der Laufzeit stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und bei Vertragsende entsprechend der vertragsgemäßen Abnutzung gebrauchsfähig an den Leasing-Geber zurückzugeben.
Siehe auch: Barwert
Die Höhe der Leasing-Entgelte richtet sich nach der Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt bzw. den daraus resultierenden Finanzierungsmöglichkeiten bei Banken und Sparkassen zum Zeitpunkt der Bezahlung der Lieferantenrechnung bzw. bei Darlehensaufnahme/im Zeitpunkt der Forfaitierung durch die Leasing-Gesellschaft. Während der Laufzeit der Leasing-Verträge bleiben die Leasing-Raten in aller Regel, unabhängig von der weiteren Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt, gleich.

Zahlreiche Automobilhersteller bzw. -importeure bieten auch herstellerunabhängigen Leasing-Gesellschaften Großabnehmer-Abkommen mit entsprechenden Großabnehmer-Rabatten (Rabattgewährung). Anhand von Abrufscheinen, die von den Leasing-Gesellschaften an die jeweils liefernden Händler gegeben werden, wird der Großabnehmer-Rabatt eingeräumt. Dieser Rabatt wird vom Hersteller/ Importeur und vom Händler zu unterschiedlichen Teilen getragen. Seit einigen Jahren werden parallel hierzu durch Händler wie auch durch neu entstanden Autohäuser (verschiedene Marken deutscher Hersteller bzw. Importeure sowie KFZ aus sog. Euro-Re-Importen) Rabatte unterschiedlichster Höhe gewährt.

Hieraus ergeben sich teilweise sehr günstige Leasing-Angebote für Leasing-Nehmer.

Siehe auch: Hersteller-Leasing

Die unkündbare Grund-Leasingzeit von Leasing-Verträgen darf gemäß den Leasing-Erlassen nicht kürzer als 40% und nicht länger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA sein. Z.B. bei Büromaschinen mit demnächst vierjähriger AfA (früher fünf Jahre) wird die Grundleasingzeit mindestens 20 Monate bzw. höchstens 43 Monate betragen.

Für PKW/Kombi-Fahrzeuge gilt seit dem 01.01.1993 eine fünfjährige AfA-Dauer (vormals vier Jahre), so dass die Grund-Leasingzeit jetzt mindestens 24 Monate und die maximale Vertragsdauer 54 Monate beträgt.

Im jüngsten lmmobilien-Teilamortisations-Leasing-Erlass finden wir die 40%-Mindest-Grenze nicht mehr. Diese Richtlinien gelten für fabrikneue Wirtschaftsgüter bei gleichmäßiger Nutzung. Für gebrauchte Leasing-Objekte, vermindern sich AfA-Zeit und Grund-Leasingzeit ebenso entsprechend wie bei Mehrfachnutzung durch Schichtdienst bzw. außergewöhnlicher Abnutzung.

  • In Ausnahmefällen können für die Zusatzbesicherung (Sicherheiten) von Leasing-Engagements, insbesondere bei Betriebsvorrichtungen, auch (werthaltige) Grundschulden zugunsten der Leasing-Gesellschaft eingetragen werden. l.d.R. sind jedoch Grundpfandrechte zur Unterlegung von Mobilien-Leasing-Verträgen wenig praktikabel.

  • Bei der Finanzierung von Immobilien-Leasing-Verträgen, werden zugunsten der finanzierenden Bank Grundschulden, im “Ersten” und ggf. auch im “Zweiten” Rang, ins Grundbuch eingetragen.
Siehe auch: Nutzfahrzeug-Leasing

H

Im Rahmen seiner Pflichten und seiner Haftung als Nutzer der Leasing-Objekte ist der Leasing-Nehmer vertraglich verpflichtet, die Objekte gegen alle dem Leasing-Geber erforderlich erscheinenden Risiken, ggf. auch gegen Haftpflichtschäden, auf eigene Kosten zu versichern.

Siehe auch: Versicherung

Seit der Entscheidung des BGH vom 09.10.85 besteht kein Zweifel mehr: Der auf Gebrauchsüberlassung zielende Leasing-Vertrag ist als Miet-Vertrag einzuordnen, auf dem in erster Linie die Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB Anwendung finden. In der Gebrauchüberlassung liegt - beim Software-Leasing wird von Nutzungsüberlassung gesprochen - der zentrale Vertragsinhalt.

Siehe auch: Computer-Leasing

Hersteller-Leasing - allgemein: Das Leasing von Mobilien über Hersteller und Händler ist vornehmlich im Computer-, Büromaschinen- und PKW-Bereich anzutreffen. Vereinzelt wird Hersteller-Leasing auch im Privatsektor, neben der Automobilbranche, vorzugsweise in der Elektronikgeräte-Branche genutzt. Im Vordergrund stehen für den Hersteller/Händler Überlegungen des einheitlichen, produktbezogenen Marketings. Das Ziel ist, dass eigene Produkt und den dazugehörigen Service “aus einer Hand” anzubieten, sowie die Kunden nachhaltig an die eigene Unternehmensgruppe zu binden. Schließlich wird auch eine direkte Einflussmöglichkeit auf Konditionen und “Handling” im Absatzfinanzierungs- und Leasingbereich angestrebt. Nicht wenige Hersteller-Leasing- bzw. Mietsysteme basieren im Innenverhältnis auf Kooperationen der Hersteller/ Händler mit institutionellen Leasing-Gesellschaften und Absatzfinanzierungs-Banken. Im Rahmen einer Aufgabenteilung übernimmt der Hersteller/ Händler den Vertrieb und die Verwertung, wogegen der Finanzierungspartner für das Leasing-Know-how, also Schulung, Werbung und Verkaufsunterstützung, Bonitätsprüfung und Annahmeentscheidung, Abwicklung, EDV und Bestandsverwaltung verantwortlich zeichnet.

Hersteller-Autoleasing: Ihre Marktmacht nutzten die Auto-Hersteller wie auch ihre nationalen Importgesellschaften, in dem sie ihren inländischen Vertragshändlern verbieten, Leasing-Verträge an nicht unternehmenseigene Leasing-Gesellschaften zu vermitteln oder neue Kraftfahrzeuge an sie zu verkaufen. Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen hierzu gestellt; dieser hat sich gegen solche Marktbeschränkung ausgesprochen. Eine weitere positive Wettbewerbsvoraussetzung erreichte die EU-Kommission durch die in 1996 verbesserte und für sieben Jahre fortgeschriebene Gruppenfreistellungs-Verordnung (GVO). Keine Einwendungen machten die Richter gegen die Subventionspolitik der Automobil Hersteller die auch im Auto-Leasing verstärkt als Marketinghilfen eingesetzt werden siehe Anlagen, Tabelle Nr. 4 “Kraftfahrzeug-Leasing in Deutschland”

Die für die Herstellung von Wirtschaftsgütern, ihre Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserungen anfallenden Aufwendungen werden als Herstellungskosten bezeichnet. Gemeinkosten können, müssen aber nicht, in die Herstellungskosten eingerechnet werden. Vertriebskosten sind nicht Teil der Herstellungskosten.

Leasing gilt als 100%ige Finanzierung durch die mittel- und langfristige Zurverfügungstellung von Sachkapital vonseiten des Leasing-Gebers, über das der Leasing-Nehmer nahezu uneingeschränkt verfügen (nutzen) kann.

Siehe auch: Vorteile des Leasing

Normalerweise sind Hypothekenbanken als Finanzierungspartner für Leasing-Gesellschaften nicht geeignet. Gemäß Hypothekenbankgesetz ist ihnen die 100%ige Zurverfügungstellung der benötigten Investitionsmittel nicht gestattet. Um die Finanzierungsgrenze von 80% überschreiten und insbesondere Immobilien-Leasing-Objekte finanzieren zu können, ist für den Spitzenbetrag die Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erforderlich.
Siehe auch: Freigabe-Erklärungen

I

Güter wie z.B. Firmenwert, Lizenzen, Patente und lndividual-Software, können nicht durch klassische Leasing-Verträge finanziert werden. Hier sind Kaufverträge, ggf. mit Bankfinanzierung, zu empfehlen. Bei lndividual-Software für EDV-Anlagen und sonstige computergesteuerte Maschinen stehen leasingvertragsähnliche Nutzungsüberlassungsverträge zur Verfügung, die im Hinblick auf die nicht gegebene Drittverwendung der immateriellen Wirtschaftsgüter bonitätsmäßig wie Blanko-Kredite beurteilt werden müssen. Software- und Systemhäuser arbeiten im Übrigen meist eng mit Leasing-Gesellschaften zusammen.

Siehe auch: Software-Leasing

Das Immobilien-Leasing ist in den Immobilien-Leasing-Erlassen vom 21.03.1972 und 2312.1991 geregelt. In 1995 wurde erstmals ein Investitionsvolumen über € 5 Mrd. erreicht. Etwa dreißig bis vierzig hierauf spezialisierte Gesellschaften bieten Immobilien-Leasing an.

Aufgrund des verhältnismäßig hohen, aus Ankauf und Vermietung der Immobilien hervorgehenden Aufwandes der Objektgesellschaft, sind Engagements unter € 2,5 Millionen, sowohl für den Leasing-Nehmer als auch für die Leasing-Gesellschaft i.d.R. nicht rentabel. Die Laufzeiten der Immobilien-Leasing-Verträge bewegen sich derzeit zwischen 12 und 22 Jahren.

Immobilien-Leasing-Gesellschaften konkurrieren mit anderen Instituten aufgrund verschiedener steuerrechtlicher Ziele und Konzepte. Der Marktanteil der gesamten Anlagenvermietung teilt sich demnach auf Immobilienfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und privaten Vermögensverwaltungsgesellschaften.

Gesetzliche Grundlage für die Insolvenz-Abwicklung eines Leasing-Vertrages ist die Insolvenzordnung, die am 1.1.1999 in Kraft getreten ist. Sie ersetzt die bis dahin gültige gewesene Vergleichs- oder Konkursordnung bzw. im Beitrittsgebiet (Ostdeutschland) die Gesamtvollstreckung.

Ist der Leasing-Nehmer insolvent geworden, so steht dem Leasing-Geber das Recht zu, als wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Objektes, den Leasing-Vertrag gemäß § 43 KO fristlos zu kündigen und die Herausgabe des Objektes zu verlangen (Aussonderungsrecht). Schadensersatzforderungen kann die Leasing-Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden.

Der Leasing-Geber ist damit rechtlich besser gestellt, als ein Kreditgeber bei der konventionellen Finanzierung, der lediglich Sicherungseigentum erwirbt; dieses führt nur zu einem Absonderungsrecht gemäß InsO mit der Konsequenz, dass der Insolvenzverwalter die Verwertung durchführt.

Die Leasing-Gesellschaft kann deshalb das Objekt freihändig und somit optimaler verwerten. Der Konkursverwalter hat ebenfalls das Recht, das Leasing-Verhältnis bei Konkurs des Leasing-Nehmers zu kündigen. Dies löst entsprechende Schadenersatzforderungen des Leasing-Gebers an die Masse aus.

  1. Leasing-Nehmer: alle Leasing-Raten können sofort fällig gestellt und abgezinst eingefordert werden, wenn der Leasing-Nehmer insolvent wird; das Leasing-Objekt kann sichergestellt und vom Leasing-Geber verwertet werden, wobei der Verwertungserlös auch dann der Leasing-Gesellschaft zusteht, wenn er den Barwert der ausstehenden Leasing-Raten übersteigt. Nachgewiesene Kosten für Rechtsverfolgung, Sicherstellung, Verwertung usw. können dem insolvent gewordenen Leasing-Nehmer berechnet werden. Alternativ kann mit dem Insolvenz-Verwalter die weitere Nutzung der Objekte gegen entsprechende Zahlung der Leasing-Raten vereinbart werden.

  2. Lieferant: die Insolvenz des Lieferanten kann die Verwertungschancen der Leasing-Gesellschaft, die Wartungs- und Reparaturmöglichkeiten der Leasing-Objekte sowie die Ersatzteilversorgung beeinträchtigen. Wird die Lieferfirma noch während des Garantie- bzw. Gewährleistungszeitraumes eines Leasing-Objektes insolvent, muss der Leasing-Geber, anders als z.B. eine finanzierende Bank, in die Pflichten des Lieferanten eintreten, da andernfalls der Leasing-Nehmer nach gängiger Rechtsprechung berechtigt ist, die Leasing-Zahlungen zu kürzen oder einzustellen. Für die Leasing-Gesellschaft ist daher auch eine sorgfältige, verantwortungsbewusste Prüfung der Lieferanten-Bonität zwingend.

  3. Leasing-Gesellschaft: Insolvenzen bei aktiven Leasing-Gesellschaften sind selten. Sollte jedoch ein Insolvenzverfahren bei einer Leasing-Gesellschaft eingeleitet werden, so tritt der Insolvenz-Verwalter in die Rechte und Pflichten des Leasing-Gebers ein, d.h. für das Vertragsverhältnis ergeben sich wirtschaftlich und rechtlich im Wesentlichen keine Änderungen.
Auch in seinem eigenen Interesse ist der Leasing-Nehmer vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt laufend in ordentlichem, gebrauchsfähigem Zustand zu halten, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen sowie ggf. einen Wartungsvertrag abzuschließen. Die Kosten der Instandhaltung der Leasing-Objekte sind, wie bei einer konventionellen Finanzierung, vom Leasing-Nehmer in vollem Umfang selbst zu tragen.

Leasing ist inzwischen ein allgemein anerkannter Bestandteil des betrieblich erforderlichen Finanzierungsmix. Unternehmen und Institutionen jeder Größe beziehen diese Gewährung von Sachkapital, insbesondere bei peripheren lnvestitionsgütern wie EDV-Anlagen, Büromaschinen, Kraftfahrzeugen, Förderanlagen und Kommunikationstechnik, in ihre Investitionsplanung ein, wobei die Finanzabteilung, seltener auch der Einkauf für die Verhandlungen mit den Leasing-Gesellschaften federführend ist. Meist wird die Investitionsentscheidung an sich jedoch vor der Finanzierungsentscheidung getroffen und die Kaufverhandlungen werden vom späteren Leasing-Nehmer direkt mit dem Lieferanten geführt. Erst später tritt die Leasing-Gesellschaft in die getroffenen Vereinbarungen ein.

Siehe auch: Eintritt in die Bestellung

Leasing-Gesellschaften übernehmen als Investoren für die von ihnen angeschafften Leasing-Objekte bestimmte Investitions-, Amortisations- und Verwertungsrisiken (Amortisation). Bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Leasing-Nehmer, treten die beiden erst genannten Risiken in den Hintergrund. Die Verwertung der Leasing-Objekte dagegen bleibt eine wesentliche Aufgabe der Leasing-Unternehmen, wobei das Bonitätsrisiko (Eingang aller Leasing-Raten und ggf. des kalkulierten Restwertes) vom Leasing-Geber bzw. Forfaiteur getragen wird.

Siehe auch: Restwert

lnvestorenvorhaben im kommunalen Bereich und deren kommunal- und haushalts-rechtlichen Beurteilung werden in einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und des Innern zur Beurteilung von lnvestorenvorhaben (kommunale Investitionen in bewegliche und unbewegliche Sachen mit einer Laufzeit von mindestens 6 Jahren) festgehalten. Verwaltungsvorschrift: 32b - S 2170-26/36-74657 vom 19.12.1996. Diese Vorschrift könnte als eine grundlegende Richtlinie Geltung erlangen.

J

  1. Im Jahresabschluss der Leasing-Gesellschaft ist das Leasing-Objekt im Anlagevermögen aktiviert (auch Leasing-Anlagevermögen). Auf der Passivseite erscheinen dementsprechend Darlehensschulden oder - bei Forfaitierung - passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP). In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing-Gebers werden Leasing-Forderungen ausgewiesen, wovon Abschreibungen und Zinsaufwendungen abgesetzt werden. Für den Leasing-Nehmer sind die Leasingzahlungen in dem Jahr, in dem sie anfallen, Betriebsausgaben, die sofort steuerlich absetzbar sind.

  2. Im Zuge der Bonitätsprüfung verlangt der Leasing-Geber bei Engagements ab etwa 50 bis 150 T€ Jahresabschlüsse des Leasing-Nehmers. Bei größeren Investitionen werden neben dem Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers auch Projekte für die kommenden Jahre erwartet. Vielfach sind die Leasing-Nehmer aufgrund der Geschäftsbedingungen der Leasing-Gesellschaften verpflichtet, die Jahresabschlüsse auch während der Laufzeit des Leasing-Vertrages zur Verfügung zu stellen.

  3. Die Abschlüsse der Leasing-Gesellschaften sind durch die Kostenverteilung ihrer Investitionen geprägt. Eine einheitliche und sinnvolle Ergänzung durch die sogenannte Substanzwertrechnung verbunden mit betriebswirtschaftlichen, leasingspezifischen Kennzahlen, ergibt eine gute Basis für die Beurteilung ihrer Jahresberichte.

K

Die Leasing-Gesellschaften kalkulieren neben der Rückführung des von ihnen eingesetzten bzw. finanzierten Kapitals die Zinsaufwendungen sowie eine “Marge”, aus der Vertriebs- und Verwaltungskosten zu bestreiten sind. Des Weiteren sind eine angemessene Risikoprämie und der Gewinnanteil zu kalkulieren. Aus dieser Kalkulation ermittelt der Leasing-Geber das zu vereinbarende Leasing-Entgelt: Leasingsatz (in Prozent vom lnvestitionswert) bzw. eine Leasing-Rate (in € vom lnvestitionswert) und ggf. einen Restwert (in Prozent und/oder €). Die Zahlungsweise wird üblicherweise vorschüssig (Zahlung monatlich im Voraus) berechnet.

Neben den gängigen linearen über die gesamte Laufzeit gleichbleibenden Leasing-Raten, werden degressive (hohe Anfangszahlungen - oft eingesetzt zur Risikominderung bei Bonitätsmängeln) sowie progressive (niedrige und in gewissen Zeitabständen steigende Zahlungsreihen) Leasing-Pläne angeboten.

Für den Leasing-Nehmer ergibt sich in allen Fällen eine einfache übersichtliche Kalkulation. Er kann in den meisten Fällen für die gesamte Laufzeit mit festen monatlichen Leasing-Kosten für die Gebrauchsüberlassung des Leasing-Objektes kalkulieren und seine Finanzplanung hierauf einstellen.

Leasing-Verträge mit Kündigungsmöglichkeit werden i.d.R. auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasing-Nehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Der erste Kündigungstermin liegt frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der Leasing-Raten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Im Falle der Kündigung durch den Leasing-Nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit, sind Abschlusszahlungen, die von vornherein vereinbart sind, zu leisten.

Eigentümerin der Leasing-Objekte ist das Leasing-Unternehmen; dieser Sachverhalt ist bei Vertragsabschluß von den Beteiligten gewollt. Möchte der Leasing-Nehmer während der Laufzeit ablösen/ kaufen, so wird der Leasing-Geber grundsätzlich in begründeten Situationen zustimmen, wenn der Leasing-Nehmer den geforderten Kaufpreis zu zahlen bereit ist bzw. einen adäquaten Dritten bietet. Bei der Festlegung des Kaufpreises achtet der Leasing-Geber darauf, dass seine Position als wirtschaftlicher Eigentümer nicht gefährdet wird, um einer steuerlichen Umdeutung des Vertragsverhältnisses - vor allem im Interesse des Leasing-Nehmers - vorzubeugen. In solchen Fällen muss regelmäßig auch darauf geachtet werden, dass die Rechnungen vor Ablauf von 40% der AfA-Zeit nur in plausiblen Fällen erfolgen.

Siehe auch: Leasing-Rechnung

Bei Vollamortisations-Verträgen gemäß Leasing-Erlass vom 19.04.1971 (Vollamortisation) kann dem Leasing-Nehmer eine Option eingeräumt werden, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zum Restbuchwert oder zum niedrigeren gemeinen Wert (Marktwert) von der Leasing-Gesellschaft zu kaufen. Er kann das Objekt auch zurückgeben oder ggf. eine ihm eingeräumte Verlängerungsoption über einen Verlängerungsvertrag in Anspruch nehmen.
Hier handelt es sich um eine Version des Auto-Leasing, wonach ein oder mehrere Leasing-Verträge - i.d.R. ein Rahmenvertrag - für eine größere Anzahl von Kraftfahrzeugen, oft in Verbindung mit einem Full-Service-Vertrag, abgeschlossen werden; Flotten-Leasing beginnt ab etwa 10 - 20 Fahrzeugen einer Marke oder gemischter Fabrikate.
Dieser Vertragstyp hat sich im Fahrzeug-Leasing neben dem Standard-Vertrag: Teilamortisation entwickelt; er wird zunehmend angeboten. Aufgrund ihrer vielfältigen Erfahrungen sind Leasing-Gesellschaften in der Lage, den Gebrauchtwagenmarkt zu überblicken und gängigen Kfz-Typen bei bestimmten Kilometerlaufleistungen entsprechende zukünftige Marktpreise zuzuweisen. Nach Erreichen der vereinbarten Fahrleistung innerhalb eines Zeitrahmens gibt der Leasing-Nehmer das Fahrzeug zurück. Ist die Kilometergrenze zu diesem Zeitpunkt überschritten, muss der Leasing-Nehmer für jeden zuviel gefahrenen Kilometer (Mehrkilometer) eine im Vertrag - also im voraus - festgelegte Nachzahlung leisten; bei unter der vereinbarten Grenze liegenden Laufleistungen (Minderkilometer) erhält der Leasing-Nehmer eine entsprechende Rückvergütung vom Leasing-Geber. Es ist üblich, eine geringfügige Kilometerzahl als Freigrenze (ohne Berechnung) zu vereinbaren.

Hierzu gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen; in einigen Ländern sind aufgrund der Haushaltsordnungen Leasing-Verträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident, Fachministerium, Prüfungskommission usw.) zulässig. Als Ausgangspunkt der Genehmigungskriterien sieht das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bzw. des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von lnvestorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommlnvestVwV) vor allem die Überschaubarkeit der finanzwirtschaftlichen Risiken.

Es stellt deshalb fest, dass grundsätzlich das Mobilien-Leasing von der Genehmigungspflicht des § 44 Abs. 6 der Kommunalverfassung freigestellt ist, währenddessen jeder Kommunal-Immobilien-Leasing-Vertrag wegen des relativ hohen lnvestitions- und Kostenrisikos für die Kommune der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist.

Das wesentliche Merkmal des Kommunal-Leasings ist, dass die öffentliche Hand (Bund, Länder, Städte, Gemeinden, aber auch deren Regiebetriebe) als Leasing-Nehmer auftritt. Die Alternative, öffentliche Investitionen über Leasing zu realisieren, gewinnt insbesondere aufgrund knapper Haushaltskassen weiter an Bedeutung. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - verankert in allen Haushaltsgesetzen -‚resultiert aus der Norm des Artikels 106 Abs. 3 Nr. 2 GG. Jedoch bietet das Immobilien-Leasing für Vertragspartner ein erfahrenes Projektmanagement, wodurch zum Teil erhebliche Kostenvorteile und häufig kürzere Bauzeiten bei der Objekterstellung erreichbar sind.

Diese Faktoren werden vor Vertragsabschluß vereinbart und finden ihren Niederschlag in den Leasingkonditionen. Es sind somit von vornherein sichere Kalkulationselemente für die Finanzbudgets (Verwaltungs- bzw. Vermögenshaushalt) des laufenden wie der kommenden Jahre gegeben.

Siehe auch: Vorteilhaftigkeits-Rechnung

Zahlreiche Hersteller und Händler leasingfähiger Investitionsgüter schließen Kooperations-Abkommen mit Leasing-Gesellschaften für die individuelle Zusammenarbeit im Vertriebs-Leasing. Die Leasing-Unternehmen schulen und unterstützen die Vertriebsmitarbeiter des Kooperationspartners bis hin zu gemeinsamen Kundenbesuchen. Besonders gestaltete Leasing-Verträge und Leasing-Prospekte, die auf die jeweiligen lnvestitionsobjekte bzw. Hersteller/ Händler abgestellt sind, sowie individuell für die Vertriebs-Leasing-Partner entwickelte Leasing- und Mietkonzeptionen werden von den Leasing-Gesellschaften ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus ist es bei diesen Kooperationen durchaus üblich, dem Hersteller/ Händler einen Bonus für die eingereichten Leasing-Verträge zu vergüten. Im Gegenzug wird mit dem Vertriebspartner in der Regel vereinbart, bei notleidend gewordenen Leasing-Engagements und bei der Verwertung von Altmaschinen den Leasing-Geber zu unterstützen.

Ob Leasing günstiger ist als Kauf oder Darlehen, kann grundsätzlich nur individuell, also unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Prämissen des einzelnen Kunden, berechnet und beurteilt werden. Dabei spielt insbesondere die kalkulatorische Verzinsung des bei der Eigen- bzw. Bankfinanzierung erforderlichen Eigenkapitalanteils, der Fremdkapitalzins sowie die Steuersituation und die Abschreibungspraxis des Unternehmens eine Rolle. Es muss allerdings bedacht werden, dass viele Kostenvergleichs-Rechnungen die qualitativen Aspekte des Leasings, wenn überhaupt, nur bedingt berücksichtigen. Die Gesamtbetrachtung einer Bilanz zeigt, dass letztlich alle Investitionen Eigenkapital binden. Legt man bei konventioneller Bankfinanzierung einen Eigenkapitalanteil von 20% der Investitionskosten zugrunde und kalkuliert man auf diese Eigenleistung die übliche Eigenkapitalrendite, so kann Leasing als lnvestitionsfinanzierung Vorteile bringen. Leasing ist regelmäßig in die lnvestitionsüberlegungen mit einzubeziehen.

Siehe auch: Vorteilhaftigkeits-Rechnung, Vorteile des Leasing

Kraftfahrzeuge als Leasing-Objekte haben in den Jahren 1983/84 die EDV-Anlagen und Büromaschinen als Spitzenreiter des Mobilien-Leasings abgelöst. Straßenfahrzeuge haben einen erheblichen Anteil an den Neuinvestitionen der Leasingbranche. Neben PKW/Kombi-Fahrzeugen, auf die sich der größte Anteil des Kfz-Leasings vereint, fallen auch Kleinbusse, LKW, Zugmaschinen und Anhänger in dieses Ressort. Kraftfahrzeug-Leasing wird in den Versionen Direkt-Leasing, Händler-Leasing, Flotten-Leasing, Finanzierungs-Leasing und Full-Service-Leasing - inzwischen auch für LKW (Charter-Way) - angeboten.
Siehe auch: Sicherungsschein
Das Mittelstandsprogramm der KfW, d.h. Kreditprogramme für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland, schließt seit kurzem auch Leasingvorhaben mit ein. Die KfW als Förderinstitut will mit dieser neuen Programmvariante der in den letzten Jahren stark gestiegenen Leasingnachfrage Rechnung tragen. Zurzeit wird vorrangig über das KfW - Mittelstandsprogramm dem Immobilien-Leasing langfristig ein günstiger Zinssatz eingeräumt. Bedingung ist die Weitergabe der günstigen Konditionen, die der Leasing-Geber als Objektgesellschaft von der KfW erhält, an kleinere und mittlere Unternehmen.
Mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle (Kreditwesengesetz) am 01.01.1998 benötigen alle Finanzdienstleistungsunternehmen die Erlaubnis nach §§ 32 bzw. 64e Abs. 2 KWG. Das bedeutet, dass künftig alle Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere erbringen, der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterliegen. Die 5. KWG-Novelle ist bereits seit 01.01.1996 in Kraft. Von Leasing-Gesellschaften ist z.B. zu beachten, dass gemäß § 18 KWG vom Kreditnehmer, dem Kredite im Wert von über T€ 250 gewährt werden, die Jahresabschluss-Unterlagen von Kreditinstituten angefordert werden können. Die entsprechenden Unterlagen sind bei dem finanzierenden Kreditinstitut in einem “angemessenen” Zeitraum einzureichen.

Voll- und Teilamortisations-Leasing-Verträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Leasing-Geber, z.B. wenn der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (vgl. § 554 BGB) oder sonstige Umstände eintreten, die nach angemessener Prüfung durch den Leasing-Geber die ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages durch den Leasing-Nehmer gefährdet erscheinen lassen.

Es werden jedoch “kündbare Leasing-Verträge”, die auf der Grundlage einer kalkulatorisch angenommenen Laufzeit strukturiert sind und erstmals nach Ablauf von 40% der amtlichen linearen AfA-Zeit gekündigt werden können, angeboten.

Da der Leasing-Geber das lnvestitionsrisiko in den meisten Fällen in gewissem Umfang auf den Leasing-Nehmer verlagert, kann er bei Kündigung eine Abstandszahlung, sofern dies vereinbart wurde, verlangen. Die Höhe entspricht dem Barwert der abgezinsten restlichen Leasing-Raten der kalkulatorischen Laufzeit (Vollamortisations-Anspruch). Diese Abstandszahlung vermindert sich um einen Teil des Verwertungserlöses für das Leasing-Objekt. Kündbare Leasing- bzw. Mietverträge werden überwiegend angeboten, wenn von den durch die amtlichen AfA-Zeiten vorgegebenen Leasing-Laufzeiten abgewichen werden soll.

Diese Vertragsart wird bevorzugt bei Wirtschaftsgütern, die einer raschen technischen und wirtschaftlichen Überalterung unterliegen, z.B. EDV-Anlagen und Büromaschinen verwendet Er kommt allerdings auch dann zum Einsatz, wenn der Leasing-Nehmer Vertragslaufzeiten in Höhe der betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder länger wünscht. Der Leasing-Nehmer kann durch sein Kündigungsrecht technologische Anpassungen und Innovationen besser wahrnehmen.

Siehe auch: Vollamortisation

L

Voll- und Teilamortisations-Leasing-Verträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Leasing-Geber, z.B. wenn der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (vgl. § 554 BGB) oder sonstige Umstände eintreten, die nach angemessener Prüfung durch den Leasing-Geber die ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages durch den Leasing-Nehmer gefährdet erscheinen lassen.

Es werden jedoch “kündbare Leasing-Verträge”, die auf der Grundlage einer kalkulatorisch angenommenen Laufzeit strukturiert sind und erstmals nach Ablauf von 40% der amtlichen linearen AfA-Zeit gekündigt werden können, angeboten.

Da der Leasing-Geber das lnvestitionsrisiko in den meisten Fällen in gewissem Umfang auf den Leasing-Nehmer verlagert, kann er bei Kündigung eine Abstandszahlung, sofern dies vereinbart wurde, verlangen. Die Höhe entspricht dem Barwert der abgezinsten restlichen Leasing-Raten der kalkulatorischen Laufzeit (Vollamortisations-Anspruch). Diese Abstandszahlung vermindert sich um einen Teil des Verwertungserlöses für das Leasing-Objekt. Kündbare Leasing- bzw. Mietverträge werden überwiegend angeboten, wenn von den durch die amtlichen AfA-Zeiten vorgegebenen Leasing-Laufzeiten abgewichen werden soll.

Diese Vertragsart wird bevorzugt bei Wirtschaftsgütern, die einer raschen technischen und wirtschaftlichen Überalterung unterliegen, z.B. EDV-Anlagen und Büromaschinen verwendet Er kommt allerdings auch dann zum Einsatz, wenn der Leasing-Nehmer Vertragslaufzeiten in Höhe der betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder länger wünscht. Der Leasing-Nehmer kann durch sein Kündigungsrecht technologische Anpassungen und Innovationen besser wahrnehmen.

Siehe auch: Vollamortisation

Die Laufzeit der Leasing-Verträge sollte möglichst kongruent zu den vorgesehenen Nutzungszeiten der Leasing-Objekte gestaltet werden, nach dem Grundsatz “pay as you earn”. Dies gilt auch für den Leasing-Geber, der zur Vermeidung von zusätzlichen Zinsrisiken gehalten ist, die Finanzierung der Leasing-Verträge laufzeitkongruent durch Darlehensaufnahme oder Forfaitierung zu organisieren. Damit werden Liquiditäts- und Zinsrisiken minimiert bzw. ausgeschaltet.
Das Wort Leasing ist von dem lateinischen “laxare” - lockern, lösen - abgeleitet, das in das altfranzösische “lais” und das heutige “laisser” (gestatten, erlauben) übergegangen ist. “To lease” (vermieten, verpachten) wird am besten durch das Wort “mieten” erklärt.
Das Wort Leasing ist von dem lateinischen “laxare” - lockern, lösen - abgeleitet, das in das altfranzösische “lais” und das heutige “laisser” (gestatten, erlauben) übergegangen ist. “To lease” (vermieten, verpachten) wird am besten durch das Wort “mieten” erklärt.
Soll eine Investition über Leasing realisiert werden, so tritt der Leasing-Nehmer mittels eines Leasing-Antrages an den Leasing-Geber heran. Den Antrag kann der Leasing-Nehmer beim Hersteller/ Händler selbst, sofern es sich um Kooperationen zwischen Hersteller/ Händler und Leasing-Gesellschaft handelt, oder bei einer seiner Wahl entsprechenden Leasing-Gesellschaft erhalten. Das Antragsformular wird soweit erforderlich vom Leasing-Nehmer ausgefüllt und ist Voraussetzung für den anschließenden Leasing-Vertrag.

Beim typischen Finanzierungs-Leasinggeschäft sind grundsätzlich drei Parteien beteiligt: der Leasing-Geber der Leasing-Nehmer und der Hersteller bzw. Lieferant. Deshalb spricht man von einem Drei-Parteien-Verhältnis. Die Leasing-Geber schließt mit dem Hersteller/ Lieferanten einen Kauf- und Liefervertrag (bzw. tritt in einen bestehenden Kaufvertrag des Leasing-Nehmers ein) und mit dem Leasing-Nehmer einen Leasing-Vertrag. Verhandlung und Beratung über bzw. zum Leasing-Objekt finden in erster Linie zwischen dem Leasing-Nehmer und dem Hersteller/ Lieferanten statt.

Siehe auch: Sale-and-lease-back-Vertrag (SALB)

Die so genannten "Leasing-Erlasse"

  • Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971
  • Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972
  • Teilamortisations-Mobilien-Erlass vom 22.12.1975
  • Teilamortisations-Immobilien-Erlass vom 23.12.1991


regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden damit die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland. Die Einhaltung dieser Richtlinien führt grundsätzlich zur steuerlichen Anerkennung der gewünschten wirtschaftlichen Eigentümereigenschaft, vornehmlich beim Leasing-Geber. Der Mobilien-Erlass v. 19.04.1971 (Finanzierungsleasing im engeren Sinn) enthält auch die Voraussetzungen für die Eigentümerposition (wirtschaftliches Eigentum nach AO § 39) des Leasing-Nehmers (branchensprachlich Mietkauf).

Als “leasingfähig” im Sinne des § 95 BGB bezeichnet man Objekte, die als selbständige materielle Wirtschaftsgüter genutzt werden können, fungibel sind und die Eigenschaft der Drittverwendbarkeit haben.
Als Leasing-Geber wird die Leasing-Gesellschaft - nach dem KWG auch Finanzinstitut -‚ der “verleasende” Hersteller oder die selbst Leasing anbietende Bank bezeichnet, die das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zur Nutzung überlässt. Eine gleichartige Bedeutung hat der Begriff “Vermieter”. Ist der Leasing-Geber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Objektes, so erfolgt die steuerliche Zurechnung und die Bilanzierung des Leasing-Gegenstandes bei ihm.

Bemessungsbasis für das Leasing-Entgelt sind die vom Leasing-Geber aufgewendeten Gesamt-Investitionskosten, wobei Transport-, Verpackungs- und Montagekosten durchweg gesondert, meist direkt zwischen Lieferant und Leasing-Nehmer, abgerechnet werden.

Siehe auch: Anschaffungskosten, Kalkulation

Die AGB sind Grundlage jedes zwischen dem Leasing-Geber und dem Leasing-Nehmer abgeschlossenen Leasing-Vertrages. Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollten den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 09.12.1976 entsprechen. Da zu Beginn des Leasing-Vertrages der Leasing-Geber den größten Teil seiner Leistungen bereits erbracht hat, wogegen der Leasing-Nehmer noch über Jahre zu Geldleistungen verpflichtet ist, sind die Leasing-Bedingungen auf eine Sicherung dieser zukünftigen Ansprüche abgestellt.

Der Leasing-Nehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasing-Unternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.

Wesentlich für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig ist, ist die Fungibilität. Diese ist entscheidend für die Wiederverwertbarkeit eines Leasing-Objektes. Hier gibt es nur noch wenige Investitionsgüter, für die es keinen Markt gibt, die also so speziell sind, dass sie nur von einem bestimmten Unternehmen genutzt werden können. Die Prüfung der Objekt-Qualität (Objekt-Prüfung) - unter Berücksichtigung der zukünftigen Verwertungschancen - spielt bei der Engagement-Beurteilung eine überragende Rolle.

Siehe auch:Spezial-Leasing, Produkt-Leasing, Öko-Leasing

Ob Leasing günstiger ist als Kauf oder Darlehen, kann grundsätzlich nur individuell, also unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Prämissen des einzelnen Kunden, berechnet und beurteilt werden. Dabei spielt insbesondere die kalkulatorische Verzinsung des bei der Eigen- bzw. Bankfinanzierung erforderlichen Eigenkapitalanteils, der Fremdkapitalzins sowie die Steuersituation und die Abschreibungspraxis des Unternehmens eine Rolle. Es muss allerdings bedacht werden, dass viele Kostenvergleichs-Rechnungen die qualitativen Aspekte des Leasings, wenn überhaupt, nur bedingt berücksichtigen. Die Gesamtbetrachtung einer Bilanz zeigt, dass letztlich alle Investitionen Eigenkapital binden. Legt man bei konventioneller Bankfinanzierung einen Eigenkapitalanteil von 20% der Investitionskosten zugrunde und kalkuliert man auf diese Eigenleistung die übliche Eigenkapitalrendite, so kann Leasing als lnvestitionsfinanzierung Vorteile bringen. Leasing ist regelmäßig in die lnvestitionsüberlegungen mit einzubeziehen.

Siehe auch: Vorteilhaftigkeits-Rechnung, Vorteile des Leasing

Hierunter versteht man eine insbesondere im Kfz-Leasing mit “Privaten’ übliche Zahlung bei Vertragsbeginn, die eine Reduzierung der monatlichen Leasing-Raten sowie eine zusätzliche Besicherung des Leasing-Gebers zur Folge hat. Beim Auto-Leasing kann die Leasing-Sonderzahlung evtl. auch durch lnzahlunggabe eines Gebrauchtwagens geleistet werden.
Die Leasing-Gesellschaft trennt die im Anlagevermögen ihrer Bilanz aktivierten Vermögenswerte in zwei große Gruppen. Zum einen wird auf die dem eigenen Gesellschaftszweck dienende Betriebs- und Geschäftsausstattung incl. Geschäftsgebäude u.ä. abgestellt, und zum anderen auf die Vermögenswerte, die als Leasing-Objekte den Leasing-Nehmern überlassen werden. Diese Bilanzierung des Anlagevermögens resultiert aus handelsrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen bzw. Richtlinien. Hierbei bemisst sich die Abschreibung des Leasing-Vermögens grundsätzlich nach der amtlichen AfA-Tabelle.
Der BGH hat den Finanzierungs-Leasing-Vertrag - unter Berücksichtigung der Leasingvertragstypischen Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis (Dauerschulden) qualifiziert, die in erster Linie nach Mietrecht (§ BGB 535) zu beurteilen sind (BGH-Urteil vom 09.10.1985). Der Leasing-Vertrag sichert in seiner Gestaltung, Durchführung und Handhabung die Position des Leasing-Gebers als rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, damit die Leasing-Raten beim Leasing-Nehmer steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Finanzbehörden prüfen, ob sich der Leasing-Geber während der Vertragsdauer hinsichtlich der Leasing-Erlasse und der Abgabenordnung § 39 als wirtschaftlicher Eigentümer qualifiziert hat; nur dann ist die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber gewährleistet.
  • Vollamortisations-Vertrag: Beim Vollamortisations-Vertrag deckt die Summe der Leasing-Raten während der Laufzeit sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten und sonstige Aufwendungen des Leasing-Gebers, einschließlich der Finanzierungskosten und seinen kalkulierten Gewinnanteil.

  • Teilamortisations-Vertrag: Beim Teilamortisations-Vertrag decken die während der Laufzeit zu leistenden Leasing-Raten nicht die gesamten Investitionskosten bzw. den Gewinn des Leasing-Gebers. Es wird bei Leasingbeginn ein bestimmter Restwert festgelegt, der am Ende des Leasing-Vertrages noch erbracht werden muss und dann letztlich zur Vollamortisation führt.

  • Operating-Leasing-Vertrag

  • Kilometer-Leasing-Vertrag

  • Kündbarer Leasing-Vertrag bzw. Kündigungsmöglichkeiten

  • Mietkauf
Die monatliche bzw. vierteljährliche Leasing-Rate wird aus dem Leasingsatz in Prozent der Anschaffungskosten ohne MwSt. berechnet und bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert. Dadurch wird eine klare, präzise Kalkulation beim Leasing-Nehmer ermöglicht. In die Leasing-Rate können Zusatzleistungen (z.B. Versicherungsprämie für das Leasing-Objekt) eingerechnet werden. In bestimmten Fällen können auch variable Leasing-Raten (”Floating Rates’) vereinbart werden, die je nach Entwicklung der Markt-Zinssätze während der Laufzeit verändert werden können (Konversion).
Hierunter versteht man zum einen Störungen/Unterbrechungen bei der Zahlung der Leasing-Raten durch den Leasing-Nehmer und zum anderen technische Probleme (Funktionsfähigkeit) bei verleasten Objekten. Auch bei Leistungsstörungen der Leasing-Objekte sind die vereinbarten Leasing-Raten in voller Höhe zu bezahlen. Der Leasing-Nehmer ist jedoch in diesem Falle berechtigt und verpflichtet, evtl. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.

Diese Form der Kreditgewährung, meist mit kurzfristigem Zahlungsziel, stellt keine sinnvolle Alternative zum Leasing dar. Mittel- und langfristige Lieferanten-Kredite sind für den Lieferanten nur mit entsprechender Refinanzierung durch Banken umzusetzen, wobei der Lieferant seinen Kreditspielraum einengt und möglicherweise steuerliche Nachteile im Bereich der Gewerbesteuer in Kauf nehmen muss.

Schließlich bleibt der Lieferant auch im Kredit- und Vertragsobligo, das auch durch Kreditversicherungen nur zu einem Teil abgesichert wird. Alternativen: Kooperationen mit Leasing-Gesellschaften und Absatzfinanzierungsbanken, welche dann als Finanziers oder Leasing-Geber im lnnenverhältnis oder direkt gegenüber dem Kunden auftreten und die Prüfung und Abwicklung sowie das Kreditrisiko der Objektfinanzierung übernehmen.

Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung der funktionstüchtigen Leasing-Objekte beginnt der Leasing-Vertrag und somit die Zahlungspflicht des Leasing-Nehmers. Die Übernahmebestätigung (auch Abnahmebestätigung genannt) ist auf den Tag der Lieferung und ggf. auf den Tag der Inbetriebnahme auszustellen. Bei Vorlage der einschränkungslos vom Leasing-Nehmer rechtsverbindlich unterzeichneten Übernahmebestätigung wird die Rechnung des Lieferanten durch die Leasing-Gesellschaft unverzüglich bezahlt.
Eines der wichtigsten qualitativen Argumente für Leasing heißt Liquidität. Die hundertprozentige Bereitstellung der benötigten lnvestitionsmittel durch Leasing-Unternehmen macht es möglich, dass die Kosten für die Investitionsgüter erst anfallen, wenn diese produzieren und damit durch die erwirtschafteten Erlöse neue Liquidität schöpfen. Leasing hilft demnach Unternehmen bei der sinnvollen Planung und Vorhaltung der notwendigen liquiden Mittel.
Siehe auch:Nutzfahrzeug-Leasing (Nfz-Leasing)

M

Wenn Mängel am Leasing-Objekt vorliegen, sind diese gegenüber der Lieferfirma zu rügen. Der Leasing-Geber beauftragt und bevollmächtigt (durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche) seinen Leasing-Nehmer zur Geltendmachung der Mängel. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, den Leasing-Geber ggf. in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist innerhalb der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist verpflichtet, zutreffende Mängel zu beseitigen. Kann oder will er dies nicht tun, so ist unter Umständen das Leasing-Unternehmen für die Mängelrügen verantwortlich und muss diesen abhelfen. Geschieht dies nicht, kann der Leasing-Nehmer die Leasing-Raten unter Umständen angemessen kürzen bzw. zurückhalten.

Siehe auch:Garantien

Bei Industrie- und Produktionsmaschinen ist der Leasing-Nehmer vertraglich gehalten, die Objekte gegen Maschinenbruch auf eigene Kosten zu versichern. Auch dieser Versicherungsschutz kann in die Leasing-Rate mit einkalkuliert werden bzw. durch den Leasing-Geber vorgenommen werden.

In diesen Verträgen wird explizit auf eine Kilometer-Begrenzung hingewiesen. Es handelt sich je nach Vertragsbedingungen um einen Leasing-Vertrag mit offenem Restwert, d.h. der Leasing-Nehmer amortisiert den lnvestitionswert des Autos nur zum Teil und gibt es nach der vereinbarten Laufzeit zurück, sog. Operating-Leasing, oder um einen Teilamortisations-Leasing-Vertrag mit Andienungsrecht.

Wird diese vereinbarte Begrenzung deutlich über- bzw. unterschritten, werden Mehr- bzw. Minderkilometer abgerechnet. Der Leasing-Nehmer hat nachzuzahlen oder er erhält eine Rückvergütung, die durch Gegenüberstellung der vereinbarten und tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt wird. Diese Vertragsart gewinnt, durch das stetige Anwachsen des Fahrzeug-Leasings, zunehmend an Bedeutung.

Bei Teilamortisations-Verträgen liegt das Restwert-Risiko häufig beim Leasing-Nehmer. Kann am Ende des Vertrages das Objekt nur zu einem unter dem kalkulierten Restwert liegenden Erlös verkauft werden, muss der Leasing-Nehmer den Unterschiedsbetrag bezahlen; im Falle eines über dem kalkulierten Restwert liegenden Verwertungserlöses kann der Mehrerlös gemäß Erlass vom 22.12.1975 bis zu 75% vergütet werden. Der Leasing-Geber muss mindestens 25% des Mehrerlöses behalten, um aufgrund dieser angemessenen Beteiligung am Verwertungserlös die Position des wirtschaftlichen Eigentümers zu sichern.

Bei kündbaren Leasing-Verträgen (Kündigungsmöglichkeiten) zahlt der Leasing-Nehmer im Falle der Kündigung den Barwert der ausstehenden kalkulatorischen Leasing-Raten an den Leasing-Geber und gibt das Objekt an ihn zurück. Am Erlös aus dem Verkauf des zurückgegebenen Objektes wird der Leasing-Nehmer in der Regel zu 75% beteiligt; schließt er nach Kündigung einen neuen, gleichwertigen Leasing-Vertrag ab, werden bis zu 100% des Verwertungserlöses gutgeschrieben.

Die Leasing-Gesellschaft bezahlt anstehende Lieferanten-Rechnungen mit Mehrwertsteuer, die sie als Vorsteuer geltend macht. Die bei ihr durch das Inkasso aller Leasing-Raten vereinnahmte Mehrwertsteuer, wird mit den Vorsteuerbeträgen verrechnet. Der Leasing-Nehmer zahlt die Leasing-Raten zuzüglich Mehrwertsteuer, die er seinerseits - sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist - als Vorsteuer geltend macht. (Diese Handhabung der Mehrwertsteuer trifft i.d.R. auf das sog. klassische Leasing zu; Aktivierungspflicht beim Leasing-Geber). Die Berechnung der Zahlungsvorgänge bei Mietkauf-Verträgen gestaltet sich jedoch anders.

Siehe auch: Umsatzsteuer, Leasing-Rechnung, Mietkauf

Mietkauf liegt vor, wenn die Aktivierung des Leasing-Objektes sowie die Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit beim Leasing-Nehmer (Mietkäufer) erfolgt, z.B. weil die für das klassische Leasing gemäß den Leasing-Erlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasing-Geber aktiviert eine Darlehensforderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehenden Leasing- bzw. Mietkaufraten gemäß einem dem Mietkäufer zur Verfügung zustellenden Tilgungsplan in Zins- und Tilgungsanteile auf.

Wichtig: da es sich bei Mietkauf quasi um einen Verkauf des Leasing-Objektes auf Raten durch den Mietkauf-Geber an den Mietkäufer handelt, ist die Mehrwertsteuer auf die gesamte Mietkaufforderung (= Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate zu bezahlen. Das juristische Eigentum geht demnach erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate voll auf den Mietkäufer über. Mietkauf wird von vielen Unternehmen in Förder- und Sonderabschreibungsgebieten sowie bei bestimmten Fördermaßnahmen gezielt und systematisch genutzt, da die Förderbedingungen oftmals noch immer eine Aktivierung des lnvestitionsgutes beim Mietkäufer/ Leasing-Nehmer voraussetzen. Auch dieses Finanzierungsinstrument stellt eine hundertprozentige lnvestitionsfinanzierung dar.

Dieser Begriff fasst das Leasing von Ausrüstungs-Gegenständen, vor allem das Fahrzeug-Leasing, Produktionsmaschinen-, Nachrichten- und Medizintechnik-Leasing sowie Büromaschinen- und EDV-Leasing u.ä. Sparten zusammen und grenzt vom Immobilien-Leasing (IL) sowie dem Betriebsvorrichtungs-Leasing, einer Mischform, ab. Das Mobilien-Leasing hat einen wesentlich höheren Anteil an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen (ca. 85-80%) als das Immobilien-Leasing (1 5-20%) an den Bauinvestitionen ohne Wohnungsbau. Die Zahl der Anbieter ist je nach Betrachtungs- bzw. Zählweise in den vergangenen Jahrzehnten deutlich angewachsen. Die Anzahl ist aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsausrichtung und durch Gründung von Tochter- und Objektgesellschaften keine aussagekräftige Größe mehr. Die Schwerpunkte hinsichtlich Geschäftsausrichtung differiert in den einzelnen Unternehmen erheblich, insbesondere bei den Mobilien-Leasing-Unternehmen.

N

Diese Aufwendungen sind - wie bei der konventionellen Finanzierung vom Eigentümer - vom Leasingnehmer zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Instandhaltungskosten, Einweisungskosten, Versicherungsprämien.

An Leasing-Verträge mit Nicht-Kaufleuten sind hinsichtlich Form und Inhalt deutlich schärfere rechtliche Anforderungen zu stellen. So gelten Leasing-Verträge mit Kaufoption bei Nicht-Kaufleuten als Teilzahlungs-Verträge mit allen sich auch rückwirkend daraus ergebenden Konsequenzen des seit dem 01.01.1992 geltenden Verbraucher-Kreditgesetzes (VerbKG) und des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).

Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und außergewöhnlicher Tragweite sollten, um nicht als Überraschungsklauseln qualifiziert zu werden, möglichst auf der Vorderseite des Leasing-Vertrages oder auf einem gesonderten mit Schreibmaschine geschriebenen Blatt, separat unterschrieben, aufgeführt sein. Alle Klauseln müssen - so die Anforderungen dieses Gesetzes - transparent sein.

Unter diesen Begriff fallen alle Leasing-Verträge, bei denen während der Grund-Leasing-Zeit nur ein Teil der Gesamt-Investitionskosten des Leasing-Gebers durch Leasing-Zahlungen amortisiert werden. Die fehlende Restamortisation erfolgt über das Andienungsrecht des Leasing-Gebers (Teilamortisations-Leasing gem. Leasing-Erlass der Finanzverwaltung vom 22.12.1975 -ML- bzw. v. 23.12.1991 - IL - oder über den “freihändigen” Verkauf durch die Leasing-Gesellschaft. Auch Restwert-Garantien Dritter, z.B. des Lieferanten werden zur Restamortisation benutzt.

Siehe auch: Operating-Leasing

Der Anteil des Nfz-Leasing (LKW-Leasing, leichte Nutzfahrzeuge, Busse, Anhänger etc.) ist im Vergleich zum Leasingvolumen für PKW/Kombi eher gering. Bis zum 01.10.1986 bestanden erhebliche Restriktionen beim Leasen von LKW im gewerblichen Güterfern- und Nahverkehr, die jedoch im Rahmen der EG-Harmonisierung aufgehoben wurden. Die Umsetzung in nationales Recht wurde verspätet am 13.08.1993 rückwirkend zum 01.01.1993 im Rahmen des Tarifaufhebungsgesetzes (TAufhG) vorgenommen.

Diese entspricht der AfA-Zeit gemäß den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasing-Verträge darf nicht länger als 90% und nicht kürzer als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sein.

Hinweis: Im Immobilien-Leasing-Erlass von 1991 wird auf die 40%-Grenze der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht mehr verwiesen.

O

Ein wichtiger Bestandteil der Bonitäts-Prüfung eines Leasing-Engagements ist die Objektprüfung. Der Leasing-Geber hat ein elementares Interesse, möglichst werthaltige Objekte mit akzeptablem Werteverzehr, bei denen zudem über Jahre hinaus Wartung, Reparatur und Ersatzteilversorgung etc. sichergestellt ist, zu verleasen. Bei der Objektprüfung sind wichtig: angemessener Einkaufspreis, hoher Distributionsgrad, große Akzeptanz der Objekte in der jeweiligen Branche, dichtes, möglichst internationales Vertriebs- und Wartungsnetz und relativ stabile Preise für gebrauchte Objekte in funktionierenden Gebrauchtmärkten.

Die allgemeinen Anforderungen zur Offenlegung durch Institute werden unter §7 InstitutsVergV dargestellt.
Die Veröffentlichung erfolgt unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des §26a Absatz 2 KWG.

Aufgrund der Größenklasse handelt es sich nicht um ein bedeutendes Institut im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Das Institut verfolgt ein einfaches Geschäftsmodell mit relativ geringen Risiken.

Das Vergütungssystem verfolgt im Wesentlichen drei Grundprinzipien.

  • Markt- und funktionsgerechte Grundvergütung
  • Leistungsorientierte variable Vergütung
  • Attraktiver Beitrag zur sozialen Sicherung

    Alle Mitarbeiter erhalten ein monatliches Festgehalt, das monatlich nachträglich ausbezahlt wird. Im November erfolgt die Zahlung eines zusätzlichen 13. Gehaltes. Zusätzlich erhalten einzelne Mitarbeiter eine auf Jahresbasis bemessene kurzfristige variable Vergütung in Abhängigkeit der Erreichung von Zielen auf Unternehmensebene. Vertriebsmitarbeiter erhalten eine monatliche Provision in Abhängigkeit des abgeschlossenen Vertriebserfolges. Die Geschäftsleitung erhält eine auf Jahresbasis bemessene kurzfristige variable Vergütung in Abhängigkeit der Erreichung der Ziele auf Unternehmensbasis. Die wesentlichen Parameter werden dabei individuell innerhalb der Geschäftsleitung und des Gesellschafterausschusses abgestimmt.

Fixe und variable Vergütungsanteile stehen für alle in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Auf die Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführung wird gem. §286 Abs. 4 HGB verzichtet.

Hamburg, im Februar 2015

Öko-Leasing ist ein aus der Literatur hervorgehender neu geprägter Begriff. Hierunter kann man das Engagement von Leasing-Gesellschaften auf dem Öko-Markt verstehen. Insbesondere das Verleasen von Objekten, die hauptsächlich einer ökologischen Anwendung bzw. Verwendung unterliegen. Des Weiteren die Rücknahme und der mehrfache Einsatz des Leasing-Gegenstands, als auch die fachgerechte Entsorgung oder das sinnvolle Recycling (Umweltfreundliche Entsorgung bzw. Wiederverwertung) durch den Leasing-Geber. Z.B. Recyclinganlagen, Windkraftwerke, Solarautos, Kraftwerke mit speziellem Schwefelfilter, ökologische Bauten bei Immobilien, Bahnfahrzeuge, Solarenergieanlagen u.a.m.

Siehe auch: Produkt-Leasing

Die mittel- bzw. langfristige Bereitstellung des vom Leasing-Geber investierten Sachkapitals an den Leasing-Nehmer bedeutet Vertrauen zum Kunden und zugleich eine besondere Art von “Kredit’. Schließlich muss das Leasing-Unternehmen darauf vertrauen, das investierte Kapital durch Zahlung der vereinbarten Leasing-Raten und gg. des Restwertes innerhalb der Vertragslaufzeit zurückzuerhalten. Daher ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasing-Nehmers und ggf. der Mitverpflichteten, Bürgen und Garantiegeber zum Zwecke der Beurteilung der nachhaltigen Zahlungsfähigkeit geboten. l.d.R. ist bei Investitionskosten ab T€ 100 die Offenlegung durch die Vorlage von Geschäftszahlen, Steuerbescheiden und Vermögensaufstellungen erforderlich. Grundsätzlich sind diese Unterlagen den finanzierenden Instituten vorzulegen; dies trifft unmittelbar bei der regresslosen Forfaitierung (KWG § 18) zu.

Dieser Begriff steht für Leasing-Verträge, die oftmals Wartung bzw. Service einschließen und bei denen Vollamortisation erst in einer nachfolgenden Leasing (Miet)-Zeit ggf. mit einem zweiten oder dritten Leasing-Nehmer erzielt wird. Operating-Leasing wird von institutionellen Leasing-Gesellschaften selten angeboten; nur wenige Unternehmen - auf bestimmte werthaltige Produkte spezialisiert - bieten aufgrund der hier anzutreffenden Risikolage Operating-Leasing umfassend an.

Siehe auch: Non-full-pay-out-Leasing

Nach ordnungsgemäßer Erfüllung von Vollamortisations-Verträgen hat der Leasing-Nehmer das Optionsrecht, das Leasing-Objekt zum Restbuchwert nach amtlicher linearer AfA oder zum niedrigeren gemeinen Wert zu kaufen oder einen VerIängerungsvertrag auf dieser Basis abzuschließen.

Ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen (Organ) einem anderen Unternehmen (Organträger) derart eingegliedert, dass es keinen eigenen Willen hat, so verliert es seine steuerliche Selbständigkeit bei den einzelnen Steuern in verschiedenem Maße. Die Eingliederung muss finanziell (Mehrheitsbeteiligung), wirtschaftlich (Einordnung nach Art einer unselbständigen Betriebsabteilung) und organisatorisch (Personalunion hinsichtlich Geschäftsführung) vorliegen. Die Organschaft bedingt einen Gewinnabführungsvertrag, um der gewünschten Geltung bei steuerlicher Behandlung (Umsatz-, Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer) zu entsprechen.

Siehe auch: Finanzierung des Leasing-Geschäftes

P

Zum Zwecke einer kostengünstigen Finanzierung werden kleinvolumige Leasing-Verträge meist mit ähnlicher Laufzeit zu einem Finanzierungspaket zusammengefasst. Dies dient auch einer leichteren administrativen Handhabung.

Siehe auch: Finanzierung des Leasing-Geschäftes

Die Patronatserklärung ist eine schuldrechtliche Erklärung, in welcher sich die Muttergesellschaft („Patron“) gegenüber dem Kreditgeber verpflichtet, ihre kreditnehmende Tochtergesellschaft jederzeit in den Stand zu versetzen, ihren Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis nachzukommen.
Im Rahmen der Gesetzgebung zur Produkthaftung für aus Nicht-EG-Ländern eingeführte Investitionsgüter sind auch Leasing-Unternehmen betroffen, da sie ihren Leasing-Nehmern gegenüber als Vermieter haften. Ein Ausweg besteht in der Übertragung der Produkthaftung im lnnenverhältnis auf die Lieferfirma; jedoch wird hierbei eine intensive und genaue Prüfung des Lieferanten und der Objektqualität angeraten. Als Variante bietet sich an, dass der Leasing-Nehmer in solchen Fällen das Wirtschaftsgut selbst importiert um danach einen Sale-and-lease-back-Vertrag (SALB) über das Objekt zu schließen. Das Produkthaftungsrisiko verbleibt dann beim Leasing-Nehmer. Voraussetzung ist hierbei die für SALB-Verträge notwendige gute Bonität des Leasing-Nehmers.

Siehe hierzu auch “Vertriebs-Leasing”. Der Hersteller oder Lieferant Ieasingfähiger Investitionsgüter vereinbart im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit einer Leasing-Gesellschaft die systematische Absatz- und Vertriebs-Leasing-Finanzierung seiner Objekte. Während der Hersteller/ Lieferant für Vertrieb, Wartung und Verwertung verantwortlich zeichnet, übernimmt der Leasing-Geber die Funktionen Schulung und Verkaufsunterstützung, Bonitätsprüfung, Abwicklung, EDV, Finanzierung und Rechnungswesen. Auch weniger enge Formen der Zusammenarbeit im Produkt- bzw. Vertriebsleasing sind üblich. Die Bonität des Herstellers bzw. des Lieferanten muss je nach Gestaltung der Zusammenarbeit ausreichend sein.

Siehe auch: Leasing-Objekt, Öko-Leasing

Unter bestimmten Voraussetzungen, bei erstklassiger Bonität des Leasing-Nehmers, können die Leasing-Raten progressiv, d.h. zu Beginn des Leasing-Vertrages sehr niedrig und danach ansteigend, gestaltet werden. Die Liquidität und Rentabilität kann somit beim Leasing-Nehmer günstig beeinflusst werden.

Der Prüfungsvorgang beginnt mit der rein formalen Prüfung des Leasing-Antrages: vollständig ausgefüllt, unterschrieben, gestempelt, Rückseite gestrichen usw.. Entspricht der Antrag inhaltlich den rechtlichen und steuerlichen Anforderungen? Weiter ist die Bonität des Leasing-Nehmers (z.B. Bank-, Handels-, Lieferanten- und Selbstauskünfte, Geschäftszahlen und Prüfungsberichte, Projekte und Budgets, Gespräche mit dem Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater) zu prüfen.

Sodann ist die Objekt-Bonität auszuleuchten (Qualität und nachhaltige Verwertbarkeit des Leasing-Objektes, Wartungsfähigkeit, Ersatzteilquellen, Preisstabilität usw.), womit sich die Beurteilung der Lieferanten-Bonität verbindet, d.h. vorrangig dessen Fähigkeit, die Garantie-, Gewährleistungs- und Wartungsverpflichtungen einzuhalten. Je angesehener ein Lieferant, desto größer sollte die Sicherheit der Leasing-Unternehmen sein.

Siehe auch: Abwicklung von Leasing-Verträgen, Öko-Leasing

Q

Bei vierteljährlicher Zahlung der Leasing-Raten im Voraus, ist eine spürbare Reduzierung der Kostenbelastung möglich. Sie wird gerne dann vereinbart, wenn die Einnahmenseite des Leasing-Nehmers dies erfordert oder wenn die übliche monatliche Leasing-Rate sehr niedrig ist. Auch andere, nicht monatliche Zahlungen können in den Zahlungsmodalitäten des Leasing-Vertrages vereinbart werden.

R

Diese Art von Leasing-Vereinbarungen ist üblich bei Direkt-Leasing-Verträgen (Direkt-Leasing) mit Großunternehmen, bei Vertriebs-Leasing-Kooperationen mit Herstellern und Händlern (Vertriebs-Leasing), bei der Abnahme von Fahrzeugen bei den Herstellern durch Leasing-Unternehmen sowie bei der Finanzierung von Leasing-Investitionen und Forfaitierungen.

Wenn die Leasing-Gesellschaft ihre Investitionen in Leasing-Objekte durch (regresslose) Forfaitierung finanziert, so aktiviert sie das Leasing-Objekt auf der Aktivseite als Leasingvermögen. Gleichzeitig bildet sie auf der Passivseite einen Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) in Höhe des Barwertes (Einnahmen/ Erlös aus der Forfaitierung), der entsprechend über die Grund-Leasing-Zeit für das Leasing-Objekt gewinnerhöhend linear aufgelöst wird und nicht als Dauerschuld (Dauerschulden) im gewerbesteuerlichen Sinne gilt.

Dieser “PRAP” repräsentiert die Leistungsverpflichtung zur Gebrauchsüberlassung des Leasing-Gebers gegenüber dem Leasing-Nehmer. Dies trifft lediglich auf die Forfaitierung von Leasing-Raten, nicht jedoch auf den Forderungsverkauf kalkulierter Restwert-Forderungen zu. Diese sind wie Anzahlungen zu behandeln. Die bilanz- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen ist im BMF-Schreiben vom 09.01.1996 geregelt.

Dies ist eine Version des Vertriebs-Leasing ohne die enge Bindung eines Rahmen- oder Kooperationsvertrages; Hersteller von lndustriemaschinen geben ihren Kunden eine “Referenz” für eine bestimmte Leasing-Gesellschaft, indem sie bereits in der Angebotsphase auf die Leasingmöglichkeit hinweisen. Danach nimmt der Berater des Leasing-Unternehmens direkt Kontakt mit dem potentiellen Nehmer auf und verhandelt unmittelbar mit ihm über das Leasingengagement.

Dieser Begriff wird häufig unzutreffend für die Finanzierung von Leasing-Gesellschaften gewählt. Re-Finanzierung würde voraussetzen, dass der Leasing-Geber seinerseits “finanziert”, was jedoch nicht der Fall ist, denn er ist Leasing-Geber bzw. “Vermieter”. Refinanzieren kann somit nur, wer selbst als Finanzier auftritt. Leasing-Gesellschaften finanzieren sich durch Kreditaufnahme und regresslosen Verkauf der von ihnen generierten Miet- bzw. Leasing-Forderungen an Banken und Sparkassen.

Siehe auch: Finanzierung des Leasing-Geschäftes, Forfaitierung

Wie im Falle des Kaufes und bei konventioneller Finanzierung hat auch beim Leasing der Leasing-Nehmer bzw. Mieter alle notwendigen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten an den Leasing-Objekten mit der üblichen Sorgfalt auf seine Kosten durchzuführen.
  • Die Leasing-Unternehmen bilden stille Reserven, wenn z.B. die von ihnen gebuchten bzw. kalkulierten Restwerte niedriger sind, als der Verkaufs- bzw. Marktwert der Objekte nach Ablauf der Leasing-Laufzeit. Dies gilt vorrangig bei Teilamortisations-Verträgen, bei denen die Wertsteigerung grundsätzlich dem Leasing-Geber zusteht, wenngleich die Leasing-Objekte in vielen Fällen zum garantierten Restwert an die Leasing-Nehmer verkauft werden. Diese Praktiken sind nur dann ohne Bedenken anzuwenden, wenn die tatsächlich zu erzielenden Verkehrswerte einer intensiven Nachprüfung standhalten.

  • Für den Leasing-Nehmer ergeben sich u.U. stille Reserven bei Auslauf von Vollamortisationsverträgen, wenn er die Objekte zum Restbuchwert vom Leasing-Geber (der gleichzeitig entsprechende Verwertungskosten spart) erwirbt und die Verkehrswerte höher sind.

Mit der Restschuldbefreiung, welche durch den Rechtsausschuss in den Gesetzentwurf der Insolvenzordnung eingefügt wurde, steht ab 1999 für die Abwicklung von Verbraucherkonkursen ein hierauf zugeschnittenes Instrumentarium zur Verfügung. Die Restschuldbefreiung ist ein “subsidiäres” und vereinfachtes Verfahren, das zwingend für natürliche Personen gilt, die keine oder nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben (§ 304 lnsO). Dem lnsolvenzgericht ermöglicht sie, insbesondere in geeigneten Fällen (Kleinverfahren), dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zu belassen. Der Schuldner steht in diesen Fällen unter der Aufsicht eines Sachverwalters, der die Geschäftsführung und die Ausgaben für die Lebensführung des Schuldners zu überwachen hat. Grundsätzlich sieht die InsO eine Laufzeit für die Restschuldbefreiung von sieben Jahren vor.

Siehe auch: Insolvenz-Abwicklung

Hiermit bezeichnet man den tatsächlichen oder kalkulierten Wert des Leasing-Objektes nach Ablauf oder bei vorzeitiger Auflösung (Kündigungsmöglichkeiten) des Leasing-Vertrages. Im Wesentlichen sind kalkulierte/ garantierte Restwerte bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen oder Restwerte bei Vollamortisations-Verträgen betroffen, die dem Restbuchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert entsprechen. Die Finanzierungs-Leasing-Gesellschaften übernehmen in der Regel keine Restwert-Risiken, sondern wälzen sie auf die Leasing-Nehmer und Lieferanten ab. Restwert-Garantien sind beim PKW/ Kombi-Fahrzeugen häufig anzutreffen, die der Lieferant übernimmt, aber auch im Gabelstapler- und Maschinenbereich nicht unüblich.

Der Restwert im Leasing sollte zum besseren Verständnis differenziert werden.

  1. Buchtechnischer Restwert (Restbuchwert) - Ist der bilanzierte, vom Bewertungszeitpunkt abhängige Wert eines Wirtschaftsgutes, der mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ins Anlagevermögen des Leasing-Gebers eingeht und einem kontinuierlichen Werteverzehr unterliegt (auch Anschaffungswert, Investitionswert, Kaufpreis genannt).
  2. Kalkulierter Restwert - Leasinggeber und Leasingnehmer gehen beim Teilamortisations-Leasing-Vertrag (Schwerpunkt: Fahrzeug-Leasing) davon aus, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundleasingzeit das Leasing-Objekt noch einen bestimmten Restwert hat, der sich aus der vereinbarten Nutzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Marktpreisentwicklung ergibt bzw. festgelegt wird.
  3. Restwert/ Marktwert - Der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei jeweiliger Marktlage momentan erzielt werden kann.
Die Risiken im Leasing-Geschäft sind vielfältig. Leasing-Geber müssen folgende Risiken tragen, weitergeben bzw. hinreichend absichern: Risiko der Kundenbonität (übertragbar auf forfaitierende Bank oder ggf. teilweise auf eine Kreditversicherung), Risiko der Objekt-Qualität, Restwert-Risiko (abwälzbar auf Leasing-Nehmer und/ oder Lieferanten), Risiko der Lieferanten/ Herstellerbonität (Wartungs-, Reparatur- und Ersatzteil-Risiko, nur bedingt abwälzbar auf den Kunden), Vertragsrisiko (nicht abwälzbar), Zinsänderungsrisiko (abwälzbar auf Leasing-Nehmer bzw. finanzierende/ forfaitierende Bank), Steuerrisiko (abwälzbar auf Leasing-Nehmer), Risiko der Rechtsprechung und der Gesetzesänderungen (teilweise abwälzbar auf Leasing-Nehmer). Der Leasing-Nehmer trägt zwar die vom Leasing-Geber auf ihn abgewälzten Risiken, ist aber nicht schlechter gestellt als ein Käufer bzw. Kreditnehmer.

Grundsätzlich kann die Leasing-Gesellschaft in ihrer Bilanz keine Rückstellungen für Risikovorsorge bei Leasing-Verträgen bilden, da es sich hierbei um schwebende Geschäfte handelt und Forderungen nur gebucht werden, wenn sie fällig sind. Der beim Leasing-Geber verbleibenden Veritätshaftung kann durch Bildung entsprechender Rückstellungen Rechnung getragen werden.

Grundsätzlich muss insoweit eine Risikovorsorge getroffen werden, die der Höhe der noch fälligen nicht gesicherten Leasing-Raten entspricht.

Teilwert-Abschreibungen auf die Leasing-Objekte sind möglich, wenn die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Leasing-Nehmers nicht mehr gegeben und die Verwertung der Objekte zum Restbuchwert (Restwert) nicht mehr möglich ist. Rückstellungen für latent drohende Verluste und ungewisse Verbindlichkeiten sind steuerrechtlich grundsätzlich nicht möglich.

Nach Beendigung des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt in einem einwandfreien, gebrauchsfähigen Zustand, von der normalen Abnutzung abgesehen, an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Versand an eine Anschrift im Inland ist zumutbar, wobei die Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten vom Leasing-Nehmer (AGB) zu tragen sind. Kommt der Leasing-Nehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann die Leasing-Gesellschaft nach geltender Rechtsprechung die Weiterzahlung der Leasing-Raten sowie ggf. Schadensersatz verlangen.

Tritt ein Leasing-Antragsteller innerhalb der Bindungsfrist (durchweg nicht länger als 4 bis 6 Wochen) oder nach Abschluss des Leasing-Vertrages jedoch vor Lieferung des Objektes vom Leasing-Vertrag zurück, hat er dem Leasing-Geber alle daraus resultierenden eigenen und fremden Aufwendungen sowie einen Gewinnanteil zu ersetzen. Nach Vertragsbeginn, also nach Übernahme des Leasing-Objektes durch den Leasing-Nehmer, ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Siehe auch: Verbraucherkreditgesetz

S

Die Leasing-Gesellschaft als Käufer und Eigentümer der verleasten Objekte wälzt die von ihr zu tragende Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen auf den Leasing-Nehmer ab; dies ist vertretbar, da die Leasing-Objekte ausschließlich vom Leasing-Nehmer ausgesucht bzw. für ihn gefertigt werden.

Bereits im Eigentum des künftigen Leasing-Nehmers stehende Investitionsgüter werden an die Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines Leasing-Vertrages zu nutzen. Dies bedeutet: das Leasinggut selbst wechselt nicht den Besitzer. Der Kaufpreis richtet sich nach den ursprünglichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der AfA sowie nach dem aktuellen Verkehrswert und der Fungibilität des Wirtschaftsgutes.

Um sicherzustellen, dass der Leasing-Geber lastenfreies Eigentum erwerben kann, ist bei einer SALB-Abwicklung” die Freigabe aus der Hypotheken-Zubehörhaftung oder aus dem Vermieter-Pfandrecht ebenso erforderlich wie eine Lieferantenbestätigung, wonach der potentielle Leasing-Nehmer ursprünglich Eigentum erworben hatte. Grundsätzlich ergeben sich hieraus zusätzliche Risiken für den Leasing-Geber insbesondere hinsichtlich des Eigentums.

Siehe auch: Elektronik-Vollversicherung

Service-Gesellschaften, häufig Leasing-Gesellschaften, bieten ihren Service hinsichtlich der Organisation und Verwaltung eines auch fremden und markenunabhängigen Fuhrparks an. Bei dieser Dienstleistung steht nicht das Leasing als Finanzierungsalternative für den Kunden im Vordergrund, sondern die technische und rechtliche Betreuung des Fuhrparks.

Siehe auch: Elektronik-Vollversicherung

Als Grundsatzsicherheit dient dem Leasing-Geber das Leasing-Objekt. Je nach Risikoeinschätzung werden Zusatzsicherheiten hereingenommen. Hierzu zählen vorzugsweise Anzahlungen, Kautionen, Bürgschaften und Garantien. Auch kann der Eintritt eines Dritten (z.B. Gesellschafter, Lieferant) in den Leasing-Vertrag vereinbart werden, wenn der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Siehe auch: Bonität

Es ist üblich, dass sich der Leasing-Nehmer durch die Leasing-Bedingungen (AGB) verpflichtet, das Leasing-Objekt ausreichend zu versichern, sofern dies der Leasing-Geber nicht selbst übernimmt. Der Leasing-Geber erhält eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein, der festlegt, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Leasing-Geber bzw. mit dessen Einverständnis an einen anderen bezahlt werden.
Die Leasing-Objektabsicherung insbesondere im Kfz-Bereich durch Vollkaskoversicherung birgt für den Leasing-Geber bei vielen Sachverhaltskonstellationen gefährliche Deckungslücken. Insofern gibt der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer auf, die Versicherungspflicht für das Fahrzeug zu übernehmen und den Versicherer zu beauftragen, einen Sicherungsschein zu seinen Gunsten zu erteilen. Mit der Ausgabe des Sicherungsscheins wird eine Versicherung “für fremde Rechnung” begründet. Der Inhaber des Sicherungsscheins, also der Leasing-Geber, besitzt die Rechte aus dem Versicherungsvertrag (§ 75 Abs. 1 VVG), so dass er z.B. im Falle eines Schadens benachrichtigt wird und die Entschädigung erhält.
Vom Small-Ticket-Leasing wird gesprochen, wenn Wirtschaftsgüter mit kleinen Investitionsvolumina im Rahmen von Leasing-Verträgen genutzt werden. Dies kommt hauptsächlich im Vertriebs-Leasing von Computern und IT-Objekten vor.

Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zufolge sind Computerprogramme (Software) immaterielle Wirtschaftsgüter. Die steuerlichen Leasing-Erlasse sind somit auf Computerprogramme und Software nicht direkt anwendbar. Anders als bei Leasing-Verträgen für materielle Objekte, erwirbt das Leasing-Unternehmen von den Lieferanten bzw. Lizenzgebern der Software nicht das Eigentum, sondern nur die Nutzungsrechte an der Software.

Die Leasing-Gesellschaft kann auch in die bereits vom Leasing-Nehmer geschlossenen Nutzungsverträge eintreten. Die Dauer der Nutzungsrechte kann befristet und unbefristet sein. Davon hängt es auch ab, ob die steuerliche Zurechnung beim Leasing-Nehmer oder beim Leasing-Geber erfolgt.

Meist werden Software-Nutzungsverträge in Verbindung mit Hardware-Leasing-Verträgen geschlossen. Dann wird jedoch eine Trennungsklausel vereinbart. Dies soll ein Tangieren des Hardware-Vertrages von evtl. Mängeln der Software vermeiden helfen und umgekehrt. Analog zu den Hardware-Leasing-Verträgen sind such bei den Software-Nutzungsverträgen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasing-Geber ausgeschlossen. Der Kunde hat diese Ansprüche unmittelbar beim Lieferanten/ Lizenzgeber geltend zu machen.

Siehe auch: Hardware-Leasing

Wenn ein Leasing-Objekt ausschließlich für die Erfordernisse eines einzigen Leasing-Kunden gebaut bzw. angeschafft wird und wenn es im Rahmen des Vertrages auch nur von diesem einen Nutzer wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden kann, liegt “Spezial-Leasing” vor; in diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Nehmer.

Das Leasing-Unternehmen aktiviert den Leasing-Gegenstand in der Bilanz zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und schreibt diese entsprechend den steuerlichen Vorschriften ab. Der Leasing-Nehmer dagegen macht die Leasing-Raten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für Leasing-Objekte fallen beim Leasing-Nehmer keine investitionsbezogenen Steuern, wie z.B. Gewerbesteuer an.

T

Wenn während der Laufzeit des Leasing-Vertrages nur eine teilweise Amortisation der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasing-Gebers vorgesehen ist, wird von einem Teilamortisations-Vertrag gesprochen; hierbei wird die Vollamortisation erst durch die Ausübung des Andienungsrechtes durch den Leasing-Geber gegenüber dem Leasing-Nehmer oder durch eine entsprechende Verlängerung oder durch Verkauf des Objektes durch den Leasing-Geber an einen Dritten erreicht.

Außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert, § 253 II 3,111 HGB. Außer den erhöhten Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist die Möglichkeit gegeben, für ein betriebliches Anlagegut den niedrigeren Teilwert anzusetzen. Durch die Teilwertabschreibung wird die ursprüngliche Abschreibungsverteilung unterbrochen. Ähnlich wie bei der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, ist der verbliebene Teilwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.

Siehe auch: AfA-Satz, Absetzung für Abnutzung

Für Totalschaden und sonstige Beschädigung des Leasing-Objektes ist ausschließlich der Leasing-Nehmer verantwortlich, in dessen alleiniger Verfügungsgewalt sich das Objekt während der Dauer des Leasing-Vertrages befindet; der Leasing-Nehmer steht dem Leasing-Geber für unbeschädigte Rückgabe ein und hat das Objekt gegen alle deckungsfähigen Schäden zu versichern. Der Leasing-Geber erhält einen Sicherungsschein des Versicherers. Vorbeugend wird beim Kraftfahrzeugleasing, bedingt durch häufige Totalschäden, eine Vollkaskoversicherung zugunsten des Leasing-Unternehmens empfohlen.

U

Mit der leasingtypischen Übernahmebestätigung signalisiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die vollständige Lieferung des bestellten Objektes und die Installation am vereinbarten Standort. Darüber hinaus werden der ordnungsgemäße und mängelfreie Zustand sowie die Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes bestätigt. In der Regel beginnen mit Übernahme des Objektes die Laufzeit des Leasing-Vertrages und damit die Aufnahme der Leasing-Zahlungen. Außerdem löst die Übernahmebestätigung die Bezahlung der Lieferanten-Rechnung aus. Die Übernahmebestätigung ist somit ein besonders wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation, weshalb auf klare und eindeutige Angaben sowie auf rechtsverbindliche Unterschriften zu achten ist.

Dies betrifft die steuerliche Nichtanerkennung eines Leasing-Vertrages bezüglich der Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber. Gründe für die Umdeutung können z.B. sein:

  • die Laufzeit des Leasing-Vertrages liegt unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
  • bei einem Teilamortisations-Vertrag wurde dem Leasing-Nehmer die Zusage gegeben, das Objekt bei Vertragsende zum Restwert kaufen zu können; bei einem Vollamortisationsvertrag wurde dem Leasing-Nehmer zugesagt, das Objekt bei Vertragsende zu einem Betrag kaufen zu können, der unter dem Restbuchwert gemäß Leasing-Erlass bzw. unter dem voraussichtlichen gemeinen Wert (Verkehrswert) liegt
  • es liegt Spezial-Leasing vor
  • die Mehrerlösbeteiligung des Leasing-Nehmers beträgt mehr als 75%

Die Leasing-Gesellschaften entrichten auf die investierten Objekte die jeweils gültige Umsatzsteuer (MwSt.); der Leasing-Nehmer hat auf die von ihm zu zahlenden Leasing-Raten Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe - auf Leasing-Vorauszahlungen sind zukünftige MwSt-Erhöhungen zu berücksichtigen - zu zahlen. In der Regel kann die so bezahlte Umsatzsteuer beim Leasing-Nehmer als Vorsteuer mit der eingenommenen Mehrwertsteuer verrechnet werden.

Siehe auch: Mehrwertsteuer

Umtauschabrechnungen während der Leasingzeit sind, insbesondere bei EDV-Anlagen und bei Fahrzeugen, möglich und üblich, wenn das vorhandene Leasing-Objekt aus technischen/ betrieblichen Gründen gegen ein anderes/ neues/ besseres Wirtschaftsgut ausgetauscht werden soll. In diesem Fall wird der Barwert der noch offenen Leasingforderung zuzüglich eines angemessenen Restwert-Zuschlages (bei Vollamortisations-Verträgen) bzw. des kalkulierten/ garantierten Restwertes (bei Teilamortisations-Verträgen) fällig.

Auf diesen Ablösebetrag wird der Verwertungserlös angerechnet, der für das zurückgegebene, häufig vom Lieferanten des neuen Leasing-Objektes in Zahlung genommene Umtauschobjekt vergütet wird, so dass der Umtausch, insbesondere bei Fahrzeugen, nicht selten “plus-minus-Null” aufgeht. In Ausnahmefällen kann ein etwaiger Spitzenbetrag auf den neuen Leasing-Vertrag, der über eine neue Laufzeit regulär abgeschlossen wird, angerechnet werden. Wenn bestehende Anlagen im Rahmen von Leasing-Verträgen erweitert werden sollen, wird eine Aufstockung mit Laufzeitanpassung an den bestehenden Leasing-Vertrag, unter Berücksichtigung der steuerlichen Maßgaben, vorgenommen.

Der Untergang des Leasing-Objekts kann z. B. durch Unfall, Brand, Blitz-Stromschlag o. ä. Schadensereignisse verursacht werden. Im Mobilien-Leasing trägt der Leasing-Nehmer die Gefahr des Untergangs; er ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt angemessen zu versichern. Reicht im Schadensfall die Versicherungsleistung nicht aus, um den Barwert der noch ausstehenden Leasing-Raten sowie eines kalkulierten Restwertes zu decken, hat der Leasing-Nehmer für den Differenzbetrag aufzukommen.

Der Leasing-Nehmer ist zur Untervermietung der an ihn verleasten Objekte nur mit schriftlicher Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Bei Vorliegen vernünftiger Gründe und erstklassiger, ausreichender Bonität des Leasing-Nehmers und des Untermieters wird der Leasing-Geber seine Zustimmung geben können. Im Vertriebs-Leasing wird aus Marketing- oder Bonitätsgründen nicht selten ein “Obermietvertrag” mit dem Hersteller/ Lieferanten im Wege des Sale-and-lease-back abgeschlossen, wobei dem Hersteller/ Lieferanten das Recht der Untervermietung an seinen Endabnehmer eingeräumt wird. Der Obermieter bzw. Hersteller/Lieferant tritt durchweg seine Forderungen gegenüber dem Untermieter sicherungshalber an die Leasing-Gesellschaft ab.

Zur weiteren Sicherung der sich aus dieser Vertragskonstruktion ergebenden zusätzlichen Risiken, insbesondere die vertragswidrige Weiterverwendung, kann u.a. die offene Zession (Offenlegung der beteiligten Vertragspartner einschließlich der finanzierenden Bank bzw. Sparkasse) verwendet werden.

V

Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Hiervon können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere, wenn sich der Leasing-Nehmer zum Abschluss eines Folgevertrages entschließt.

Bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages mit Aufteilung des Mehrerlöses gemäß Ziffer 2 b. des BFM-Schreibens vom 22.12.1975 (”Teilamortisations-Erlass”) hat der Leasing-Nehmer in der Regel Anspruch auf höchstens 75% des Veräußerungserlös, der die erforderliche Restamortisation übersteigt.

Bei Vorliegen eines kündbaren Leasing-Vertrags gemäß Ziffer 2 c des vorgenannten BMF-Schreibens, hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten. Auf diese Abschlusszahlung können bis zu 90% des vom Leasing-Geber erzielten Verwertungserlöses angerechnet werden.

Seit dem 01 .01.1991 ist das Verbraucherkreditgesetz mit Ausnahme der Neuregelung des Mahnverfahrens in Kraft. Unabhängig hiervon gilt das Abzahlungsgesetz (AbzG) weiterhin für alle Leasing-Verträge, die vor dem 01.01.1991 geschlossen wurden. Das VerbrKG will den privaten Verbraucher bei der Aufnahme von Krediten und “sonstigen Finanzierungshilfen” schützen; dies geschieht insbesondere beim Vertragsabschluß, bei Zahlungsverzug und bei der Abwicklung notleidend gewordener Engagements. Nach dem Verbraucherkreditgesetz wird der private Konsument geschützt, und - soweit er sich in der Gründungsphase befindet - auch der sogenannte gewerblich oder freiberuflich tätige Existenzgründer. Hier gilt jedoch eine Höchstgrenze von 50.000 €.

Es ist vor allem zu beachten:

  • Schriftform, auch für Nebenabreden
  • Fristen für die Widerrufsbelehrung (die drucktechnische Gestaltung der Belehrungsschrift muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Frist genügt)
  • Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung; ggf. auch bei Mitverpflichteten Kündigungsfristen und -zeiten sowie Zahlungsverzugbeträge sind neu geregelt, grundsätzlich sind die nachstehenden Voraussetzung zu beachten: bei Vertrags-Laufzeit von = 36 Mon. = 10%; Vertrags-Laufzeit >=36 Mon. = 5% der rückständigen Leasing-Zahlungen
  • Mahn- und Sicherstellungskosten sind separat zu buchen

    Siehe auch: Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung
Verkauft der Leasing-Geber zukünftigen Forderungen (Forfaitierung), so haftet er gegenüber dem Käufer für den rechtlichen Bestand der Forderung. Das heißt, diese muss frei von Einreden im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasingzeit sein.

Sofern vereinbart, kann der Leasing-Nehmer nach Ablauf der Grund-Leasingzeit das Leasing-Objekt im Wege eines Verlängerungs-Vertrages weiter nutzen.

Prinzipiell bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. bei Ablauf der Grund-Leasing(miet)zeit des Vollamortisations-Vertrages (Vollamortisation) übt der Leasing-Nehmer seine Verlängerungs-Option aus; KaIkulationsbasis ist der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert des Leasing-Objektes
  2. bei Ablauf des Teilamortisations-Vertrages (Teilamortisation) kann der als Andienungswert vereinbarte Restwert als Grundlage für einen Verlängerungs-Vertrag herangezogen werden; in diesem Falle ist ggf. eine neue Bonitätsprüfung erforderlich

Verkauft der Leasing-Geber zukünftigen Forderungen (Forfaitierung), so haftet er gegenüber dem Käufer für den rechtlichen Bestand der Forderung. Das heißt, diese muss frei von Einreden im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasingzeit sein.

Siehe auch: Freigabe-Erklärungen

Siehe auch: Leasing-Vermögen

Auf geleaste Wirtschaftsgüter fällt beim Leasing-Nehmer keine Vermögensteuer an. Auch beim Leasing-Geber entsteht in der Regel keine Vermögensteuerschuld, da dem Aktivposten “Leasing-Objekt’ durchweg ein meist gleich hoher Passivposten “Finanzierungsschuld” oder “Rechnungsabgrenzung’ gegenübersteht, ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen ist hieraus nicht mehr abzuleiten.

Anmerkung: Die Vermögensteuer wird für Veranlagungszeiträume nach dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben.

Verschleißteile, die während der Leasingdauer planmäßig auszutauschen sind, hat der Leasing-Nehmer - entsprechende AGB vorausgesetzt - auf seine Kosten zu ersetzen. Auch alle Verschleiß- und sonstigen Reparaturen, die zur Erhaltung der Nutzung und Funktionsfähigkeit erforderlich sind, gehen zu Lasten des Leasing-Nehmers, der hierfür die ggf. üblichen Wartungsverträge auf seine Kosten abzuschließen hat. Der normale, die Nutzungsfähigkeit nicht beeinträchtigende Verschleiß des Leasing-Objektes (betriebgewöhnlicher Abnutzung) geht hingegen zu Lasten des Leasing-Gebers.

Im Interesse aller Vertragsbeteiligten, insbesondere im Sinne des nutzenden Leasing-Nehmers, aber auch des Eigentümers bzw. des Sicherungseigentümers, sind Leasing-Objekte ihrer Art nach hinreichend zu versichern. Hierzu ist der Leasing-Nehmer i.d.R. gemäß der Leasing-AGB (AGB) vertraglich verpflichtet, ebenso, wie zur Zahlung der Versicherungsprämien (Elektronik-Vollversicherung, Maschinenbruch-Versicherung, Fahrzeug-Versicherungen, Immobilien-Versicherungen u.a.)

Bei Fahrzeugen wird grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung des Leasing-Nehmers vereinbart. Der Versicherungswert entspricht im Allgemeinen dem Neu- bzw. Anschaffungswert des Objektes. Durch die hohe Anzahl von Kfz-Diebstählen, aber auch bedingt durch die Deregulierung der Versicherungsmärkte in der EU finden wir im Markt geänderte Versicherungsbedingungen. Leasing-Nehmer und Leasing-Geber haben dem ausreichend Rechnung zu tragen, Beispielsweise: Vollkasko-Versicherung mit 10% Selbstbehalt bzw. € 5.000; Entschädigung zum Marktwert statt Wiederbeschaffungswert; Ausschluss bestimmter Risiken etc. (GAP-Versicherungen).

Beim Immobilien-Leasing obliegt es der Objektgesellschaft, die von ihr vermietete lmmobilie gegen die üblichen Risiken zum Neuwert zu versichern; dies betrifft insbesondere die Grundstücks- und Bauherrenhaftpflicht-, Bauwesen- und ggf. Rohbau-Feuerversicherung sowie die übliche Feuer-Sturm und Leitungswasserschaden-Versicherung. Die Versicherungsseite hat durch den neuen Teilamortisations-Leasing-Erlass, der zum 01.02.1992 in Kraft trat, weiter an Bedeutung gewonnen.

Immobilien-Leasing-Gesellschaften bzw. die jeweiligen Objektgesellschaften haben weitgehend die zusätzlichen Risiken über Versicherungsgesellschaften im Rahmen von sogenannten “all in Policen” bzw. “extended coverage” abgedeckt, um eine weitestgehende Risikominimierung zu erreichen. Zurzeit ist eine allumfassende Versicherungsmöglichkeit am deutschen Markt nicht erhältlich; z.B. können Bodenkontamination oder der Atom-Schaden nicht versichert werden.

Siehe auch: Laufzeit des Leasing-Vertrages

Im Rahmen der Engagement-Prüfung werden auch die abzuschließenden Verträge (i.d.R. Leasing-Vertrag, Kaufvertrag, Zusatzvereinbarungen, Sicherheiten usw.) hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Da es sich überwiegend um Formularvordrucke für das Vertragswerk handelt, kann sich die Prüfung meist auf die Anwendbarkeit der Klauseln auf den Einzelfall sowie auf etwaige Änderungen und Ergänzungen des Formulartextes beschränken.

Eine besondere Rolle bei der Vertragsprüfung, neben vielfältigen Prüfungsvorgängen, spielt der Abgleich der Daten im Einzelfall (unter Beachtung der Leasing-Erlasse und der relevanten Gesetzgebung, Firma, Leasing-Nehmer-Unterschrift, ggf. Widerrufsbelehrung sowie Laufzeit, Restwert, Leasing-Rate, usw.).

Nach Prüfung und Annahme des Leasing-Antrages - jetzt Leasing-Vertrag - und Bestätigung gegenüber dem Leasing-Nehmer, nach Kauf des Leasing-Objektes, Abrechnung und Buchung sowie entsprechender Dokumentation, erfolgt die Übernahme des Geschäftsvorganges in die Vertragsverwaltung und wird dort bis zum Vertragsende geführt.

Einschließlich der Vertragsverwaltung als solche, werden u.a. die Objekt-Versicherungen (Versicherung) sowie evtl. Zusatzsicherheiten (Sicherheiten) verwaltet und Leistungsstörungen wie Zahlungsverzug oder notleidende Leasing-Verträge bearbeitet. Häufig wird auch die Sicherstellung und Verwertung von Leasing-Objekten sowie der Abschluss von Verkaufsverträgen und Verlängerungsverträgen durch die Vertragsverwaltung vorgenommen.

Vertriebs-Leasing ist eine von mehreren Möglichkeiten der Partnerschaft zwischen Leasing-Unternehmen und Herstellern/ Händlern. Die systematische Zusammenarbeit zwischen Herstellern/ Händlern und Leasing-Gesellschaften wird als Vertriebs- bzw. Referenzleasing bezeichnet. Diese Form der Kooperation ist für Hersteller/ Händler ein sinnvolles Mittel der Absatzförderung und gilt für die Leasing-Unternehmen als “Multiplikator’ für die Erschließung neuer Märkte und Kundenkreise.

Den Vorteilen (z.B. niedrige Vertriebskosten) stehen Nachteile (z.B. hohe Abhängigkeit von bestimmten Lieferanten) gegenüber. Erfolgreiches Vertriebsleasing bedarf eines gut eingespielten, überregionalen Vertriebsnetzes und intensiver Schulungs- und Verkaufsförderungsarbeit mit den Vertriebspartnern. Darüber hinaus legen die Hersteller/ Händler verständlicherweise auf schnelle Annahmeentscheidungen und prompte Rechnungszahlung Wert.

Man unterscheidet im wesentlichen zwischen:

  1. Direkt-Leasing; der Leasing-Nehmer wird durch direkte Ansprache gewonnen
  2. Vertriebs-Leasing (Drittvertrieb); der Leasing-Nehmer wird über den Lieferanten der Investitionsgüter gewonnen
  3. Banken-Leasing (Drittvertrieb); der Leasing-Nehmer wird durch seine Bank auf das Leasingangebot der Bankengruppe aufmerksam gemacht
  4. Vermittler-/Makler-Leasing; der Leasing-Nehmer wird über selbständige Personen/ Handelsvertreter angesprochen und betreut

Wenn am Ende der Laufzeit keine weitere Nutzung durch den Leasing-Nehmer gewünscht wird und der Leasing-Geber keine Rückgabe des Objektes verlangt, kann der Leasing-Gegenstand im Einvernehmen mit dem Leasing-Geber an Ort und Stelle verwertet werden.

Im Falle der Insolvenz des Leasing-Nehmers wird das Objekt durch den Leasing-Geber sichergestellt und verwertet. Kann die Leasing-Gesellschaft auf eine Rücknahme- oder Verwertungsverpflichtung des Lieferanten zurückgreifen, so sollte die Verwertung einfach und schnell von statten gehen. Andererseits wird in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, die Sicherstellung und Verwertung zu einer aufwendigen und kompakten Zusatzaufgabe für jede Leasing-Gesellschaft.

Die Verwertung bzw. der Restwert spielt insbesondere unter Rentabilitätsaspekten eine wichtige Rolle bei der Kalkulation der Leasing-Konditionen. Zur Steigerung des Ertrages und zur Bindung des Kunden an das Unternehmen, werden Verlängerungsverträge mit dem Leasing-Nehmer dem Verkauf der Objekte an den selbigen vorgezogen.

Viele Leasing-Unternehmen beschäftigen professionelle Verwerter bzw. Verwertungs-Abteilungen, deren Hauptaufgabe es ist, den Verkauf bzw. die Anschlussvermietung von Leasing-Objekten rentabilitätsgemäß zu optimieren. Daraus ergibt sich einerseits eine Gewinnsicherung für die Leasing-Gesellschaften, und andererseits kann der Enttäuschung des Kunden entgegengewirkt werden, wenn sich u.U. seine Erwartungen bzw. Versprechungen hinsichtlich der Verwertungspraxis zum Vertragsende nicht decken. Den Leasing-Gesellschaften ist daher ein behutsames, kundenbezogenes und strategisch ausgerichtetes Vorgehen bei der Verwertung zu empfehlen.

Bei Zahlungsverzug des Leasing-Nehmers werden je nach Leasing-Gesellschaft, Verzugszinsen sowie Mahngebühren berechnet. Durchweg erfolgt die Zinsberechnung erst dann, wenn eine Zahlung länger als einen Monat im Rückstand ist bzw., wenn “chronische” Zahlungsverspätungen und Leistungsstörungen festzustellen sind. Bei einem Zahlungsverzug von i.d.R. mindestens zwei aufeinander folgenden Leasing-Raten kann der Leasing-Vertrag fristlos gekündigt und die gesamte restliche Leasingforderung abgezinst verlangt werden. Für die unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Personen/ Leasing-Nehmer gelten zusätzliche Erfordernisse.
Der Anschaffungswert für den Leasing-Gegenstand und sämtliche Aufwendungen des Leasing-Gebers, einschl. Finanzierungskosten und Gewinn, werden im Laufe des Leasing-Vertrages durch die Leasing-Raten voll amortisiert. Diesen Vollamortisations-Anspruch hat die Rechtsprechung bestätigt (BGH-Urt. vom 12.06.1985).
Beim Kfz-Leasing verlangt die Leasing-Gesellschaft i.d.R. den Abschluss einer Vollkasko-Versicherung durch den Leasing-Nehmer zu ihren Gunsten, verbunden mit der Ausstellung eines Sicherungsscheines durch die Versicherung für den Leasing-Geber.
Hauptsächlich bei schwierigen Bonitätssituationen, aber auch auf Wunsch mancher Leasing-Nehmer, greifen die Leasing-Geber gern auf die Vorauszahlung - in Form einer Sonderzahlung oder erhöhte Erstrate - als Zusatzsicherheit zurück bzw. als vorgezogene Zahlung mit ein. Es sind viele Varianten denkbar; soweit diese maßvoll eingesetzt werden, sollte eine steuerliche Anerkennung möglich sein. Gängig sind Vorauszahlungen von etwa 10-30% des dem Leasing-Vertrag zugrunde liegenden Berechnungswertes.
Die Leasing-Gesellschaft bezahlt die von ihr gekauften und vermieteten Objekte zuzüglich Umsatzsteuer und verrechnet diese als Vorsteuer mit der von ihr auf die Mieten/Leasingraten berechneten Mehrwertsteuer. Der Leasingnehmer seinerseits macht die von ihm auf die Leasingraten bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend.
  • Liquiditätsvorteile
  • Eigenkapitalschonung
  • nutzungskongruente Laufzeit
  • Schutz vor technischer Überalterung
  • Kostentransparenz
  • Klare Kalkulationsgrundlage
  • Vorteilhafte Bilanzoptik
  • Steuerersparnisse
  • Erweiterung des Kreditspielraumes
  • Realisierung von Investitionen in der richtigen Dimension
Besonders im Vertriebs-Leasing, wo die Investitionsentscheidung des Kunden nicht selten von der Annahme des damit verbundenen Leasing-Antrages abhängt, sind schnelle Entscheidungen des Leasing-Unternehmens, auch im Interesse der Verbindung zum Lieferanten, sehr wichtig. Daher reichen die Hersteller / Händler der zu verleasenden Objekte häufig Voranfragen ein, damit die Leasing-Gesellschaften die Vorprüfung der Kundenbonität und Objektqualität vornehmen und ggf. bereits vorab eine Leasingzusage abgeben können. Der Verkaufsabschluss des Lieferanten kann dadurch erleichtert und die Folgeabwicklung sowie die Bezahlung der Lieferanten-Rechnungen beschleunigt werden.

Vorauszahlungen seitens des Leasing-Nehmers:

Insbesondere bei nicht völlig ausreichender Bonität werden nicht selten Leasing-Vorauszahlungen oder erhöhte Erst-Leasing-Raten bzw. degressive Zahlungsverläufe als Zusatzsicherheit verlangt. Diese erhöhten Anfangszahlungen werden bei der Kalkulation berücksichtigt und mit späteren Zahlungen verrechnet.

Vorauszahlungen an Lieferanten: Anzahlung

Ein Vergleich zwischen darlehensfinanzierten Kauf und Leasing, setzt eine gemeinsame Bewertungsebene mit allen relevanten Kriterien voraus. Der Zweck der gemeinsamen Bewertungsebene ist das aussagefähige Herausarbeiten von Vorzügen bzw. Nachteilen der jeweiligen Finanzierungsart. Folgende Punkte sollten dazu in einen Vorteilhaftigkeits-Vergleich einfließen:

  • Vergleichsmethode (totaler Liquiditätsvergleich oder Barwertmethode)
  • Zielfunktion des Entscheidungsträgers
  • Kalkulationszinsfuß (Bruttosatz: FK-Zins, Mischzinsfuß usw.)
  • Planungszeitraum (Nutzungszeitraum)
  • Prämissen der Vergleichsrechnung


Diese fünf Punkte sind ein elementares Gerüst und können mit weiteren Parametern determiniert werden. Für einen detaillierten Vergleich, bedarf es im Einzelfall einer computergestützten Analyse.

W

Durchweg wird vom Leasing-Nehmer erwartet, im Anschluss an die Garantiezeit des Lieferanten für die laufende funktionale und technische Betreuung des Leasing-Gegenstandes einen Wartungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen; dies ist bei den meisten EDV-Leasing-Verträgen der Fall.

Siehe auch: Full-Service-Vertrag

Einige Leasing-Gesellschaften bieten die Möglichkeit, Leasing-Verträge über größere Anlagen ab etwa € 1 Mio. auch unter Einsatz zinsgünstiger Fremdwährungskredite zu finanzieren, wenn sich hieraus Kostenvorteile für den Leasing-Nehmer ergeben. Da das Wechselkursrisiko vom Leasing-Nehmer zu übernehmen ist, sollte dieser über Einnahmen in der betreffenden Fremdwährung verfügen, da die Kosten der bekannten Währungssicherungskontrakte (Swap, Derivate) i.d.R. die Zinsdifferenz aufzehren.
Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kauf- und/ oder Verlängerungsoption und Zurechnung des Objektes beim Leasing-Geber, muss der Kaufpreis bzw. die Kalkulationsbasis des Verlängerungsvertrages für das Leasing-Objekt dem Restbuchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung/ Verlängerung des Objektes/ Vertrages entsprechen (Restwert). In Zweifelsfällen, insbesondere wenn ein vollständiger Wertverzehr vorzuliegen scheint, ist im Interesse steuerrechtlicher Sicherheit eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu empfehlen.

Mobilien-Leasing: Hier kommen Wertsteigerungen selten vor, jedoch ist es an der Tagesordnung, dass der Wertverzehr auf längere Sicht (z.B. bei Druck- und lndustriemaschinen sowie bestimmten Fahrzeugen je nach Marktlage) geringer ist, als die Abschreibung. Diese “stillen Reserven’ kommen, die Wahl des richtigen Vertragsmodells und der richtigen Laufzeit vorausgesetzt, dem Leasing-Nehmer i.d.R. bis zu 75 % zugute.

Siehe auch: Leasing-Erlasse

In Leasing-Verträgen mit Konsumenten (Verbrauchern), sowie Existenzgründern (gewerbliche Unternehmen; Freiberufler) ist dem Leasing-Nehmer ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht einzuräumen: danach hat der Leasing-Nehmer das Recht, innerhalb von sieben Tagen schriftlich vom Leasing-Antrag zurückzutreten. Der Leasing-Nehmer muss neben dem Leasing-Vertrag auch die Belehrung über sein Widerrufsrecht gesondert unterschreiben. Zusätzlich hat der Leasing-Geber -neben weiteren Vorschriften - den Leasing-Nehmer über den Beginn des Fristenlaufes zu belehren (Bestätigung über die Belehrung ist durch Unterschrift des Leasing-Nehmers in der Widerrufsbelehrung festzuhalten). Dies trifft auch auf im Vertrag aufgeführte Mitverpflichtete zu, d.h. ihre Unterschriften sind separat erforderlich.

Entspricht eine Widerrufsbelehrung nicht dem Gesetz oder ist sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, kann der Leasing-Nehmer innerhalb eines Jahres den Leasing-Vertrag rückabwickeln: er gibt den Leasing-Gegenstand zurück und erhält vom Leasing-Geber die gezahlten Leasing-Raten, für den Leasing-Gegenstand hat er dem Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die den Wertverzehr des Objektes i.d.R. nicht ausreichend berücksichtigt.

Anmerkung: Siehe auch BGH-Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 139/94 - Anforderungen an Widerrufsbelehrung bei Abzahlungsgeschäft - AbzG § 1b Abs. 2 Satz 2; HWiG §2 Abs. 1; VerbrKrG §7 Abs. 2. Verbraucherkreditgesetz

Ausgehend von den Usancen der Teilzahlungs- bzw. Ratenkreditbanken werden den Kunden auch im Leasing-Geschäft gelegentlich Winterklauseln bzw. Saisonklauseln für Objekte eingeräumt, die in den Wintermonaten wenig oder gar nicht genutzt werden können. So kommt es z.B. bei Baumaschinen vor, dass die Leasing-Raten im Rahmen einer vereinbarten Winterklausel für einige Wintermonate ausgesetzt oder erheblich reduziert werden, da die Objekte während dieser Zeit kaum oder gar keinen Ertrag bringen. Die dabei ausgefallenen Leasing-Raten müssen durch entsprechend erhöhte Zahlungen in der “Hochsaison” der Objekte ausgeglichen werden. Winterklauseln setzen wegen der eintretenden Tilgungsverschiebungen, eine einwandfreie Kundenbonität und Objektqualität (Bonität) voraus.

Die Leasing-Gesellschaften müssen sich in ihrem eigenen Interesse sowie im Interesse der finanzierenden Banken ein möglichst umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Leasing-Nehmer sowie der sonstigen Beteiligten (Lieferanten, Bürgen usw.) machen. Dies geschieht im Mengengeschäft (Small Ticket) überwiegend durch die Beschaffung und sorgfältige Auswertung von Handels- und Bankauskünften, zunehmend auch durch nachprüfbare Selbstauskünfte der Leasing-Nehmer sowie Informationen von Dritten.

Bei größeren Objektwerten und/ oder nicht eindeutig beurteilbarer Bonität ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten, auch unter dem Aspekt der Erfordernisse des Kreditwesengesetzes, erforderlich. Meist werden die Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der vergangenen drei Jahre, ggf. ergänzt durch einen zeitnahen Status, sowie bevorstehende Projekte ausgewertet und als Entscheidungsgrundlage herangezogen.

Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Leasing-Objekte beim Leasing-Geber ist, dass dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, dass die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung - ausgehend von der Abgabenordnung (AO) - hinreichend berücksichtigt werden. Die von den meisten in den Leasing-Verbänden organisierten Leasing-Unternehmen angebotenen Standard-Leasing-Verträge stellen sicher, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Objekten nach den gegenwärtigen Erkenntnissen beim Leasing-Geber liegt. Daraus ergeben sich für den Leasing-Nehmer häufig steuerliche und bilanzielle Vorteile und die Möglichkeit, die Leasing-Raten sofort als abzugsfähige Betriebsausgaben zu verbuchen.
Objekte im Einzelwert unter € 800,- werden i.d.R. nicht im Wege des Leasings finanziert, weil sie überwiegend kurzlebig und schwer verwertbar sind.
Die Forderung von Leasing-Gesellschaften sowie von Banken und Sparkassen nach von Wirtschaftsprüfern geprüften und testierten Geschäftszahlen hat sich weitgehend durchgesetzt, insbesondere bei größeren Unternehmen bzw. Engagements. Das Risiko einer grundlegend falsch dargestellten wirtschaftlichen Situation der Unternehmen ist weit geringer als bei einer ungeprüften bzw. lediglich anhand der Buchführung des Unternehmens aufgestellten Bilanz. Allerdings sollte, insbesondere bei bedeutenden Engagements, auch die Fachkunde und Unabhängigkeit des Beraters selbst, einer Würdigung unterzogen werden.

X

Für diesen Buchstaben scheint es keinen Begriff aus dem Leasing-Bereich zu geben. Sollten wir uns täuschen, nennen Sie uns diesen doch einfach! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Y

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Siehe auch: Verzugszinsen

Im Allgemeinen sind die Leasing-Raten monatlich im Voraus, gelegentlich auch vierteljährlich, im Bankeinzugsverfahren (Bankeinzugsermächtigung) zu zahlen. Der Leasing-Geber seinerseits bezahlt die Lieferantenrechnungen meist per Scheck sofort nach Erhalt der einwandfreien Übernahmebestätigung des Leasing-Nehmers, unter der Voraussetzung, dass die Dokumentation vollständig ist.

Siehe auch: Leasing-Rechnung

Dieser Begriff taucht insbesondere im Zusammenhang mit dem regresslosen Verkauf von Leasing-Forderungen durch Leasing-Gesellschaften (Zedent) an Banken (Zessionar) und im sog. Unter-Vermietungsbereich auf. Häufig bestehen die Finanzierungspartner der Leasing-Gesellschaften auf eine “offene Zession”, also auf eine Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber dem Leasing-Nehmer. Damit sollen Leistungsstörungen vermieden werden; für den Fall, dass die Leasing-Gesellschaft in Schwierigkeiten gerät, zahlt der Leasing-Nehmer an den richtigen Forderungsinhaber. Die stille Zession, also den vorläufigen Verzicht auf Offenlegung des Forderungsüberganges, ist bei entsprechender Vertrauensbasis z.B. bei langjährig bewährten Anschlusskunden bzw. Leasing-Gesellschaften nicht unüblich.
Eine solche Vereinbarung sichert das Zinsrisiko, wofür eine gesonderte Gebühr berechnet wird, für den Zeitraum zwischen Annahme des Leasing-Antrages bis zur Lieferung bzw. zum Vertragsbeginn ab. Die modernen Zinsabsicherungsmodelle der Kreditwirtschaft bieten zusätzliche Möglichkeiten.
Nach dem Bewertungs- und Steuerrecht gehört Zubehör zum Grundvermögen, obwohl es sich nach dem Zivilrecht um bewegliche Sachen handelt, es sei denn, die Zuordnung als Betriebsvorrichtung ist gegeben. In einem Mobilien-Leasing-Vertrag kann Zubehör nicht eingeschlossen werden.
Siehe auch: Freigabeerklärungen

Die steuerliche Behandlung (Zurechnung) des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer richtet sich nach den sogenannte Leasing-Erlassen und den BMF-Schreiben:

  • Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971
  • Mobilien-Teilamortisations-Erlass vom 22.12.1975
  • Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972
  • lmmobilien-Teilamortisations-Erlass vom 23.12.1991
  • Wirtschaftlicher Eigentümer
  • Leasing-Geber/bilanzsteuerliche Behandlung beim Leasing-Geber; FinMin Nordrhein-Westfalen, koordinierter Erlass vom 13.05.1980, S 2170-5/21 -VB 1
  • § 39 Abgabenordnung (AO) Zurechnung von Wirtschaftsgütern beim Eigentümer